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Bei Verlängerung eines Mobilfunkvertrags mit neuem Smartphone ist eine Laufzeit von über zwei Jahren möglich

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 15. November 2021
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studio v-zwoelf / stock.adobe.com

Wechselt ein Mobilfunkkunde vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit den Tarif und erhält ein neues Endgerät, darf sich der Mobilfunkvertrag um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern.

Der ursprüngliche Mobilfunkvertrag war mehrfach verlängert worden, zuletzt im September 2019 rund fünf Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Zu diesem Zeitpunkt übernahm der Sohn des ursprünglichen Mobilfunkkunden den Vertrag. Hierbei fand ein Tarifwechsel statt und der Sohn erhielt ein neues Endgerät ausgehändigt.

In seinem Schreiben zu den geänderten Vertragskonditionen führte das Mobilfunkunternehmen aus, die Mindestvertragslaufzeit verlängere sich ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate. In diesem Fall also ab Vertragsunterschrift 29 Monate. Der Sohn unterschrieb den Vertrag.

Doch schnell war ihm die Bindungsdauer zu lang. Er berief sich darauf, dass nach dem Gesetz Handyverträge maximal 24 Monate laufen dürfen und wandte sich an die Verbraucherzentrale. Diese verklagte den Mobilfunkanbieter auf Unterlassung der Vereinbarung einer im Ergebnis überlangen Vertragslaufzeit.

Das Oberlandesgericht Köln entschied: Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem Tarifwechsel mit einem neuen Handy, den der Kunde vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wünscht, in zulässiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern.

Die entsprechende Vereinbarung kann wirksam vereinbart werden. Denn es handelt sich hier nicht um einen erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages auszugehen, sondern von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrages.

Der Kunde wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt, schließlich erhält er auf seinen Wunsch hin für eine verlängerte Bindung eine Änderung der Vertragsbedingungen und die Möglichkeit, ein vergünstigtes Handy zu erwerben.

OLG Köln, Urteil vom 28.5.2021, 6 U 149/20