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Ausschankplan bei Hochzeitsfeier ist verbindlich

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 11. Februar 2020
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Stefan_Weis / stock.adobe.com

Als Gastgeber einer (Hochzeits-)Feier müssen Sie nur die Getränke bezahlen, die im Ausschankplan verbindlich vereinbart wurden. Werden Ihren Gästen davon abweichend andere Getränke serviert, müssen Sie diese nicht bezahlen.

Ein Brautpaar hatte bei einem Gastronomiebetrieb einen Veranstaltungsraum für seine Hochzeitsfeier gebucht. Die Buchung umfasste die gastronomischen Leistungen unter Vereinbarung einer Getränkekostenobergrenze in Höhe von € 5.000,-. Nach dem Fest stellte der Wirt den Gastgebern den vereinbarten Maximalbetrag in Rechnung.

Die Eheleute lehnten jedoch die Zahlung in Höhe von insgesamt € 1.022,50 ab. Es seien abredewidrig folgende Getränke an die Gäste ausgeschenkt worden: Jackie Cola, Wodka Orange, Tequila, Gin Tonic, Sky Wodka und Absolut Wodka. Der bei Buchung der Feier vereinbarte Ausschankplan habe verbindlich die Getränke festgelegt, die den Gästen serviert werden durften.

Der Veranstalter klagte daraufhin auf Zahlung des offenen Rechnungsbetrags. Er behauptet, das Brautpaar habe Kenntnis vom Ausschank der weiteren Getränke gehabt und diese auch mitkonsumiert. Dabei handele es sich teilweise um gleichpreisige und »wesensgleiche« Getränke.

Das Amtsgericht Frankfurt/Main folgte der Auffassung der Frischvermählten. Es gilt: Man bezahlt, was man bestellt. Und hier war – was nach der Beweisaufnahme feststand – zwischen den Gastgebern und dem Gastronomen eine verbindliche Ausschankliste vereinbart worden. Es sollten lediglich die folgenden Getränke den Gästen serviert werden: Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte.

Die Getränkeabsprache war eindeutig. Sie lässt keine Interpretation im Sinne des Gastwirts zu, der »wesensgleiche« Getränke in den Ausschank gab. Wer andere als die vereinbarten Getränke ausschenkt, bleibt er auf seinen Kosten sitzen.

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 3.9.2019, 31 C 376/19 (23)