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Aus für Abzocke über 0180-Rufnummern für Kundendienstleistung

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 10. März 2017
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© Monkey Business / fotolia.com

Anrufe bei einem Kundendienst in Fragen zu einem bestehenden Vertrag dürfen keine Extrakosten verursachen. Somit darf ein solcher Anruf nicht mehr kosten als ein gewöhnlicher Anruf.

Wer online einen Vertrag schließt, kann bei Nachfragen nicht im Laden vorbeischauen. Der Kunde muss zum Telefon greifen, um den Kundendienst der entsprechenden Unternehmen anzurufen. Und das ist in der Regel teuer. Denn häufig verwenden diese für diesen Service 0180-Rufnummern, bei denen viel höhere Kosten als für einen normalen Festnetzanruf anfallen.

0180-Nummern können in Deutschland bis zu 14 Cent pro Minute oder 20 Cent pro Anruf aus dem Festnetz kosten. Bei Anrufen von Mobiltelefonen werden bis zu 42 Cent pro Minute berechnet.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Online-Elektrohändler Comtech vor dem Landgericht Stuttgart verklagt. Der Vorwurf lautete auf „unlautere geschäftliche Handlungen“, denn die Firma hatte eine kostenpflichtige 01805-Service-Hotline geschaltet.

Das deutsche Gericht fragte beim EuGH nach, wie eine entsprechende EU-Verbraucherrechte-Richtlinie auszulegen ist, wonach Kunden nicht mehr als den „Grundtarif“ bezahlen müssen, wenn sie mit einem Unternehmen Kontakt aufnehmen wollen, bei dem sie bereits einen Vertrag geschlossen haben (z.B. ein Produkt gekauft haben).

Der Europäische Gerichtshof entschied, die Praxis von Comtech ist rechtswidrig. Anrufe beim Kundendienst dürfen keine Extrakosten verursachen. Eine Service-Hotline muss zum „Grundtarif“ erreichbar sein, also zu den Kosten für einen gewöhnlichen Anruf (z.B. beträgt der übliche Tarif für ein Inlandsgespräch im Festnetz bei der Deutschen Telekom zurzeit 2,9 Cent pro Minute).

Begründung: Überteuerte Telefongebühren bei 0180-Service-Nummern können Verbraucher davon abhalten, sich im Zusammenhang mit ihrem bestehenden Vertrag an das Unternehmen zu wenden.

Folge: Die Kosten dürfen nicht höher sein als bei Telefonaten zwischen gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummern.

Beachten Sie: Eine andere Service-Leistung als ein Kundendienst im bereits bestehenden Vertragsverhältnis darf aber weiterhin zu höheren Preisen angeboten werden (z. B. eine Beratung, das Abhören eines Horoskopes).

EuGH, Urteil vom 2. 3. 2017, C-568/15

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