Direkt zum Inhalt

AGB: Bagatellverstoß rechtfertigt keinen Ausschluss von Citybike-Miete

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 3. Mai 2019
Image

fotosaga / stock.adobe.com

Ein Anbieter von City-Mietfahrrädern darf seine Kunden nicht wegen jeder »unsachgemäßen Nutzung« eines Mietfahrrads und auch nicht aus »begründetem Anlass« von der Nutzung ausschließen. Entsprechende Regelungen in den AGB sind unwirksam.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband monierte ursprünglich neun Klauseln in den Vertragsbedingungen des City-Mietfahrrad-Anbieter Nextbike. Das Unternehmen verpflichtete sich, sieben Klauseln nicht mehr zu verwenden. Gestritten wurde weiter über die Anwendung von zwei AGB.

In den Klauseln hatte Nextbike sich vorbehalten, Kunden bei »unsachgemäßer Nutzung« eines Mietfahrrads sofort von der Nutzung auszuschließen. Die Verbraucherschützer hielten das in Fällen von Bagatellverstößen für unangemessen. So sollte beispielsweise schon ein Verstoß gegen die Bestimmung, den Fahrradkorb mit nicht mehr als fünf Kilogramm zu belasten, zum Ausschluss führen können.

Weiter beanstandete der Verbraucherzentrale Bundesverband, dass Kunden aus »begründetem Anlass« von der weiteren Ausleihe auszuschließen sind. Diese Formulierung sei mehrdeutig und missverständlich, sie benachteilige Kunden.

Das Landgericht Leipzig folgte der Argumentation der Verbraucherschützer und entschied, diese beiden Klauseln sind unwirksam.

Die Vertragsbestimmung zur »unsachgemäßen Nutzung« ist unverhältnismäßig. Abweichend von der gesetzlichen Regelung ermöglicht sie auch bei Bagatellverstößen eine fristlose Kündigung des Mietvertrags – und zwar ohne vorherige Abmahnung.

Nextbike darf seine Kunden auch nicht mehr länger bei »begründetem Anlass« von der weiteren Ausleihe ausschließen. Diese Formulierung ist weder klar noch verständlich.

LG Leipzig, Urteil vom 19.2.2019, 08 O 2124/18