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6 Fragen zum Minijob-Vertrag für Privathaushalte

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 17. Oktober 2014
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© Dmitry Yakunin / fotolia.com

In unserem Produktportfolio ist nun der Minijob-Vertrag für Privathaushalte verfügbar. Geringfügig Beschäftigte, die sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen ausführen, können mit diesem Vertrag von Privatpersonen beschäftigt werden.

Klassische Anwendungsbeispiele sind Arbeitsverträge für eine Reinigungskraft, Babysitter oder Haushaltshilfe. Auch Gärtner könnten mit diesem Vertrag eingestellt werden. In diesem kleinen Beitrag beantworten wir 6 häufige Fragen zum Thema Minijob im Privathaushalt.

1. Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten Tätigkeiten, die klassischerweise in einem Privathaushalt anfallen können. Dies kann z. B. das Kochen von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung, Gartenpflege sowie die Pflege von im Haushalt lebenden Personen sein. Freizeitbetätigungen oder das Erteilen von (Sprach-)Unterricht sind dagegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

2. Was ist ein Minijob?

Das monatliche Bruttogehalt eines geringfügig Beschäftigten darf auch im Privathaushalt den Betrag von 450 Euro nicht übersteigen. Wegen des geringen Gehalts hat ein Minijob vergünstigte Prozentsätze bei den Steuern und Sozialabgaben. Dies ist die sogenannte “Minijob-Grenze”. Übersteigt das monatliche Bruttogehalt diese Grenze, fallen die regulären Steuern und Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.

3. Was muss ich als privater Arbeitgeber beachten?

Ihr Arbeitnehmer sollte keiner weiteren geringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgehen, weder in einem Privathaushalt, noch in einem Unternehmen, sonst gelten unter Umständen andere Regelungen, abhängig vom Gesamtgehalt des Arbeitnehmers. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Zusätzlich zu dem monatlichen Bruttogehalt müssen Sie pauschal 2 % des Gehalts als Lohnsteuer, 5% des Gehalts zur Krankenversicherung und 5 % des Gehalts zur Rentenversicherung des Arbeitnehmers abführen. Sie können jedoch vorsehen, dass der Arbeitnehmer die Lohnsteuer selbst tragen soll.

4. Mindestlohn für Minijobber – auch im Privathaushalt?

Seit der Einführung im Jahr 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn für nahezu alle Arbeitnehmer über 18 Jahre. Zum 1. Oktober 2022 wurde der Mindestlohn auf 12 EURO pro Stunde angehoben. Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Umfang ihrer Tätigkeit. Der Mindestlohn gilt somit auch für Minijobber.

5. Was unterscheidet den Minijob im Privathaushalt von dem in einem Unternehmen?

Minijobs in Privathaushalten sind eine Sonderform der geringfügigen Beschäftigung, da sie vom Staat besonders gefördert werden. So zahlt der Arbeitgeber geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs, weiterhin hat der Gesetzgeber für Minijobs in Privathaushalten eine besondere Steuerermäßigung eingeführt. Mehr dazu erfahren Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.

6. Was muss ich als Arbeitgeber tun?

Zumeist scheint der bürokratische Aufwand für eine ordnungsgemäße Anmeldung des Beschäftigten sehr hoch. Eine illegale Beschäftigung birgt jedoch sehr große Gefahren und kann teuer werden. Mit einem Minijob Arbeitsvertrag können Sie das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitnehmer schnell, einfach und kostengünstig regeln. Als Arbeitgeber müssen Sie weiterhin den sogenannten Haushaltscheck bei der Minijob-Zentrale machen. Das Formular dazu kann online ausgefüllt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.