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Hat ein Hundehalter einen Auskunftsanspruch, wer Anzeige erstattet hat?

Behörden & Gericht 3. November 2021
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Aleksandra / stock.adobe.com

Nein. Der Hinweisgeber zu gefährlichen Hunden bleibt anonym. Ein Hundehalter hat keinen Anspruch auf namentliche Nennung desjenigen, der Anzeige erstattet hat.

Ein Hundehalter aus Neustadt an der Weinstraße besitzt einen jungen Hund der Rasse »Cane Corso«. Diese Rasse gilt im Allgemeinen nicht als gefährlich. Sie wird allerdings in einigen Regionen Deutschlands als sogenannter »Listenhund« geführt. Sie wird damit als potenziell gefährlich eingestuft.

Mehrere Nachbarn des Hundehalters empfanden den Hund als gefährlich und wiesen den Hundehalter auf die Anleinpflicht und die Vorschriften über gefährliche Hunde hin. Der Hundehalter verwies lapidar auf den ausgeprägten Spieltrieb seines Vierbeiners, der gutmütig sei.

Daraufhin erstatteten die Nachbarn bei der Stadt Anzeige. Sie legten eine Unterschriftenliste bei, woraus sich ergab, wer genau alles Anzeige erstattet.

Der Hundehalter verlangte von der Stadt Auskunft darüber, wer genau sich über seinen Hund beschwert hat. Er begehrte namentliche Nennung der Anzeigenerstatter. Der berief sich zunächst darauf, die Informationen könnten für einen bereits anhängigen Rechtsstreit mit einer einzelnen Nachbarin relevant sein. Doch der Streit war zwischen zeitlich beendet worden.

Die Gemeinde weigerte sich weiter, die Namen bekannt zu geben. Der Hundehalter klagte daraufhin auf Auskunft.

Das Verwaltungsgericht Neustadt gab diesem Begehren nicht statt: Die Anzeigenerstatter bleiben anonym. Der Hundehalter hat keinen Anspruch auf namentliche Nennung der Hinweisgeber.

Das Landestransparenzgesetz ermöglicht Bürgern zwar, Zugang zu amtlichen Informationen zu erhalten. Der Auskunftsanspruch besteht aber nicht bei personenbezogenen Daten Dritter. Ausnahme: Der Dritte hat eingewilligt, eine besondere Vorschrift erlaubt dies oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Im vorliegenden Fall ist keine der drei Voraussetzungen erfüllt. Das Interesse des Hundehalters an der namentlichen Nennung ist ausschließlich privater Natur. Außerdem wies das Gericht darauf hin, Behörden sind im Bereich der Gefahrenabwehr auf sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Diese Hinweise würden ausblieben, wenn die Namen der Anzeigenerstatter herausgegeben würden.

VG Neustadt, Urteil vom 26.7.2021, 5 K 1113/20.NW