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Amtshaftung: Gemeinde haftet für verkehrsunsicheren Schachtdeckel

Behörden & Gericht 22. September 2021
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Andy Nowack / stock.adobe.com

Verletzt sich eine Fußgängerin aufgrund eines verkehrsunsicheren Schachtdeckels, ist die Gemeinde zu Schadensersatz verpflichtet. Ausnahme: Diese kann nachweisen, dass ein Dritter den Deckel bewegt hat.

Eine Fußgängerin lief auf einem Gehweg. Dabei trat sie auf den Schachtdeckel eines Revisionsschachts. Dieser gab nach bzw. verrutschte. Durch den »Fehltritt« geriet die Passantin mit einem Bein in den Schacht und verletzte sich dabei schwer. Sie zog sich einen komplizierten Beinbruch zu.

Von der Gemeinde verlangte die Frau Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab ihr Recht: Die Gemeinde haftet für den verkehrsunsicheren Zustand des Schachtdeckels eines Kanaleinstiegs. Die Frau kann Schadensersatz verlangen.

Die Haftung der Gemeinde entfällt, wenn beispielsweise ein Fall »höherer Gewalt« vorliegt (z.B. hat ein Dritter den Deckel abgehoben oder bewegt). Das muss die Gemeinde aber nachweisen.

Die Passantin trifft hier kein Mitverschulden. Als Fußgängerin darf sie darauf vertrauen, in den Gehweg eingelassene Schachtabdeckungen gefahrlos betreten zu können.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.5.2021, 4 U 21/20