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Reparaturkosten ersetzt verlangen auch ohne Rechnung

Auto & Verkehr 24. Oktober 2025
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Symbolbild für Reparaturkosten. Mann mit Klemmbrett und Stift steht an einer offenen Motorhaube

CinimaticWorks / stock.adobe.com - Symbolbild, KI generiert

Müssen Sie nach einem Autounfall die Reparaturrechnung vorlegen, um Schadensersatz zu erhalten? Der Bundesgerichtshof sagt: Nein. Auch ohne Rechnung können Sie die Reparaturkosten geltend machen – wenn ein Gutachten vorliegt

Der Fall: Reparatur im Ausland – Streit um die Kosten

Ein Mann ließ sein beschädigtes Auto während eines Urlaubs in der Türkei reparieren. Zurück in Deutschland rechnete er den Schaden gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Basis eines Sachverständigengutachtens ab. Die Versicherung vermutete, dass die tatsächlichen Reparaturkosten niedriger waren als im Gutachten angegeben – und verlangte die Vorlage der Rechnung. Der Geschädigte verweigerte dies und berief sich auf sein Recht zur fiktiven Abrechnung.

Das Urteil: Reparaturkosten dürfen auch fiktiv abgerechnet werden

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Geschädigten. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Unfallopfer die Reparaturkosten auch dann geltend machen, wenn es das Fahrzeug nicht oder günstiger reparieren lässt. Maßgeblich ist der Betrag, den ein Sachverständiger als objektiv erforderlich für die Wiederherstellung des Fahrzeugs ermittelt hat. Die tatsächlichen Kosten spielen keine Rolle. Solange das Gutachten fachlich korrekt ist, darf die Versicherung keine Rechnung verlangen – und muss die geschätzten Reparaturkosten erstatten.

Warum das Urteil für Sie wichtig ist

Das Urteil stärkt Ihre Rechte als Unfallgeschädigter. Sie entscheiden selbst, ob und wie Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen – und können trotzdem den vollen Schadensersatz verlangen. Die Möglichkeit, Reparaturkosten auch ohne Rechnung geltend zu machen, bietet Ihnen Flexibilität und schützt vor unnötiger Bürokratie. Wichtig ist nur ein professionelles Gutachten – nicht die tatsächliche Rechnung.

BGH, Urteil vom 28.1.2025, VI ZR 300/24

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