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Nutzungsausfallschaden: Kein Anspruch bei Firmenwagen-Nutzung

Auto & Verkehr 5. Januar 2026
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Silbernes Auto mit Unfallschaden auf der Straße

ronstik / stock.adobe.com - Symbolbild, KI-generiert

Was passiert, wenn Ihr Sportwagen nach einem Unfall wochenlang in der Werkstatt steht? Bekommen Sie einen Nutzungsausfallschaden ersetzt? Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Wer während der Reparatur einen Firmenwagen privat nutzen kann, geht leer aus.

Wann besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallschaden?

Nach einem Verkehrsunfall übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in der Regel die Reparaturkosten. Doch was ist mit dem sogenannten Nutzungsausfallschaden? Dieser entsteht, wenn Sie Ihr Fahrzeug für eine gewisse Zeit nicht nutzen können. Grundsätzlich gilt: Die Möglichkeit, ein Auto zu fahren, ist ein „vermögenswertes Gut“. Entfällt diese Möglichkeit, kann ein ersatzfähiger Schaden entstehen. Aber: Der Ausfall muss sich spürbar auf Ihren Alltag auswirken.

Der Fall vor dem Landgericht Hamburg

Ein Mann fuhr mit seinem seltenen Roadster „Donkervoort GTO“ durch Hamburg. Nach einem Auffahrunfall war das Fahrzeug stark beschädigt und musste 80 Tage repariert werden. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte die Reparatur, verweigerte aber den Nutzungsausfallschaden. Begründung: Der Mann hatte während der gesamten Zeit zwei BMW-Fahrzeuge zur Verfügung, darunter einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte. Das Gericht bestätigte diese Sichtweise: Der Sportwagen diente hauptsächlich Freizeitaktivitäten und immateriellen Interessen – nicht dem Alltag oder wirtschaftlichen Zwecken. Daher hatte der Mann keinen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens. 

Fazit: Warum diese Entscheidung wichtig ist

Ein Nutzungsausfallschaden wird nur ersetzt, wenn der Ausfall für Sie fühlbar ist. Haben Sie ein Ersatzfahrzeug, das Ihren Alltag abdeckt, besteht kein Anspruch. Für Liebhaberfahrzeuge oder reine Freizeitautos gibt es daher meist keine Entschädigung

LG Hamburg, Urteil vom 20.5.2025, 308 O 98/24

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