Mitverschulden bei Unfall ohne Fahrradhelm?
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Radfahren ohne Fahrradhelm
Eine Radfahrerin wurde auf einem Fußgängerüberweg von einem Auto angefahren und schwer verletzt. Sie erlitt Knochenbrüche und ein Schädel-Hirn-Trauma. Die Versicherung des Autofahrers wollte ihr ein Mitverschulden anrechnen, weil sie keinen Fahrradhelm trug. Doch das Kammergericht Berlin entschied anders: Es gibt keine gesetzliche Pflicht, beim Radfahren einen Helm zu tragen. Die Frage war, ob die sogenannte Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) dazu führt, dass Radfahrer einen Helm tragen müssen, um ein Mitverschulden auszuschließen.
Keine Helmpflicht, kein Mitverschulden
Das Gericht stellte klar: Ein fehlender Fahrradhelm begründet kein Mitverschulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre dies nur dann der Fall, wenn ein „allgemeines Verkehrsbewusstsein“ existiert, dass das Tragen eines Helms erforderlich ist. Studien zeigen jedoch, dass nur etwa 34 % der Radfahrer einen Helm tragen (BASt-Studie 2022). Solange es keine gesetzliche Pflicht und kein allgemeines Bewusstsein gibt, können Versicherungen kein Mitverschulden geltend machen. Das Urteil stärkt die Rechte von Radfahrern und schafft Rechtssicherheit.
Warum ist das Urteil für Sie wichtig?
Sie müssen zwar keinen Helm tragen, um Ihre Ansprüche nach einem Unfall zu wahren. Dennoch ist ein Helm aus Sicherheitsgründen empfehlenswert. Ein Mitverschulden aufgrund des fehlenden Helmes kann ihnen jedoch nicht vorgeworfen werden. Es zeigt sich, dass immer mehr Radler auf den Schutz es Helms setzen.
KG Berlin, Beschluss vom 16.10.2024, 25 U 52/24
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