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Falschparker dürfen sofort abgeschleppt werden

Auto & Verkehr 19. September 2017
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Falschparker dürfen sofort abgeschleppt werden

miss_mafalda / adobe.stock.com

Selbst wenn Ihr falsch geparktes Fahrzeug den normalen Verkehr nicht behindert, darf es schon nach kurzer Zeit auf Ihre Kosten abgeschleppt werden.

Eine Autofahrerin parkte ihren Wagen so, dass eine Engstelle von 2,40 m entstand. Ein angrenzender Gewerbebetrieb konnte nicht mehr beliefert werden, da die Durchfahrt für den Zulieferer wegen des geparkten Fahrzeugs zu eng war. Die Stadt ließ den Wagen von einem Abschleppunternehmen umsetzen und stellte der Fahrerin die durch die Umsetzung entstandenen Kosten in Höhe von € 189,63 in Rechnung. Die Frau weigert sich, die Kosten zu übernehmen, da der „normale“ Autoverkehr die betroffene Stelle passieren konnte. Außerdem sei das Abschleppen nach unverhältnismäßig kurzer Zeit angeordnet worden. Zwischen dem Entdecken des falsch geparkten Fahrzeugs und dem Ende der Umsetzung vergingen nur 23 Minuten.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Stadt Recht. Es entschied, die Fahrerin muss die Kosten für das Umsetzen übernehmen.

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Sie hat ihr Fahrzeug verbotswidrig geparkt. Damit entsteht umgehend die Pflicht, den Wagen sofort wieder zu entfernen. Die Behörden müssen grundsätzlich nicht erst einmal nachforschen, wo sich der Fahrer des Wagens gerade aufhält. Trotzdem hätten die Bediensteten der Stadt zunächst erst einmal versucht, herauszufinden, wo der Fahrer steckt.

Als sie damit keinen Erfolg hatten, mussten sie daher nicht weiter abwarten. Denn weder konnte der Zulieferer den Gewerbebetrieb beliefern, noch hätten in einem Notfall ein Rettungswagen oder die Feuerwehr durchfahren können.

Im Anschluss daran sei ein längeres Zuwarten mit Blick auf die Situation nicht geboten gewesen, zumal eine weitere Zeitspanne bis zum Eintreffen des Abschleppfahrzeuges verstrichen sei. In einem Notfall wäre es für Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr nicht möglich gewesen, dort einzufahren.

(VG Koblenz, Urteil vom 17.7.2017, Az.: 5 K 520/17.KO)

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