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Zwillingsgeburt: Kein doppelter Elterngeldanspruch bei „zweizeitiger Geburt“

Arbeitnehmer & Auszubildende 7. Oktober 2017
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Zwillingsgeburt: Kein doppelter Elterngeldanspruch bei „zweizeitiger Geburt“

© Photocreo Bednarek / adobe.stock.com

Werden Zwillinge mit einem zeitlichen Abstand von mehr als einem Tag geboren, haben Eltern gleichwohl nur einmal Anspruch auf Elterngeld. Dass mehr als ein Kind geboren wird, gleicht der Mehrlingszuschlag aus.

Eine Frau war mit Zwillingen schwanger. Der erste Sohn kam am 6. 6. 2016 zur Welt, der zweite verblieb aus medizinischen Gründen dagegen noch mehr als einen Monat im Mutterleib. Er erblickte das Licht der Welt erst am 9. 7. 2016.

Die Eltern der Zwillinge beantragten für jedes Kind gesondert Elterngeld. Ihre Kinder seien an unterschiedlichen Tagen auf die Welt gekommen, deshalb liege keine Mehrlingsgeburt im Sinne des Gesetzes vor, wonach bei einer Mehrlingsgeburt nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

Die zuständige Behörde folgte dieser Rechtsauffassung nicht. Sie gab dem Antrag nicht statt und bewilligte nur einmal Elterngeld mit Mehrlingszuschlag.

Das Sozialgericht Stuttgart stellte sich auf die Seite der Behörde: Die Geburt von Zwillingen an unterschiedlichen Tagen und sogar mit erheblichem zeitlichen Abstand ist dank medizinischen Fortschritts möglich. Rechtlich bleibt es jedoch bei einer Mehrlingsgeburt und führt nicht zu einem doppelten Elterngeldanspruch.

Das Elterngeld dient dazu, das durch die Erziehung und Betreuung des Kindes ausfallende Einkommen zu ersetzen. Das fällt auch bei Zwillingen nur einmal aus.

Das Gesetz trägt der Tatsche der Geburt von mehr als einem Kind durch den Mehrlingszuschlag Rechnung. Eltern erhalten für den Mehraufwand, der für mehr als ein Kind an Kleidung, Nahrung etc. anfällt, derzeit einen Zuschlag in Höhe von € 300,- Euro pro Bezugsmonat.

Mit dieser strikten Regelung wird auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Zwillingsgeburten vermieden, bei der beide Kinder an einem Tag zur Welt kommen.

SG Stuttgart, Urteil vom 24. 5. 2017, S 9 EG 5820/16

 

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