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Was gilt für die vorsorgliche Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung?

Arbeitnehmer & Auszubildende 3. Mai 2021
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Coloures-Pic / stock.adobe.com

Im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung kann ein Arbeitgeber Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst.

Der Arbeitgeber hatte einem Mitarbeitet fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Im Kündigungsschreiben ordnete er an, dass dem Arbeitnehmer für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sei, sein Resturlaub ab dem Tag nach Zugang der Kündigung, gewährt werde. Die Urlaubsvergütung werde dem Arbeitnehmer auf jeden Fall vorbehaltlos ausbezahlt.

Das Schreiben stellte folgende Alternativen klar: Die Auszahlung erfolge entweder

  • als Urlaubsabgeltung bei erfolgreicher fristloser Kündigung, oder
  • als Urlaubsentgelt, wenn nur die fristgerechte Kündigung wirksam sei und daher der Urlaub wirksam gewährt wurde.

Das Kündigungsschutzverfahren endete mit einem Vergleich. Darin einigte man sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage einer ordentlichen Kündigung. Zugleich wurde der Arbeitgeber verpflichtet, die verbleibenden Bezüge des Arbeitnehmers abrechnen.

Diese Abrechnung enthielt dann zur Überraschung und zum Unmut des ehemaligen Mitarbeiters keine Urlaubsabgeltung. Deshalb klagte der Mann erneut. Der Arbeitgeber argumentierte, er habe den Urlaub bereits im Rahmen der ordentlichen Kündigung vorsorglich gewährt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitgebers. Eine vorsorgliche Urlaubsgewährung ist grundsätzlich zulässig. Vorausgesetzt wird: Der Arbeitgeber befreit den Arbeitnehmer endgültig und unmissverständlich von seiner Arbeitspflicht. Außerdem muss der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt entweder vor Urlaubsantritt auszahlen oder aber dessen Zahlung vorbehaltlos zusichern. Dies alles war im vorliegenden Fall erfüllt.

Dem Argument des Arbeitnehmers, er habe sich während des Urlaubs nur eingeschränkt erholen können (z.B. musste er sich bei der Agentur für Arbeit melden und Bewerbungen schreiben), entkräftete das Gericht. Diese Umstände fallen in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Sie ändern nichts daran, dass wirksam Urlaub erteilt wurde.

BAG, Urteil vom 25.8.2020, 9 AZR 612/19