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Urlaubsansprüche aus der Elternzeit dürfen gekürzt werden

Arbeitnehmer & Auszubildende 4. April 2019
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luckybusiness / stock.adobe.com

Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich auch für den Zeitraum der Elternzeit. Er kann jedoch vom Arbeitgeber zulässigerweise gekürzt werden – unter Umständen bis auf null, wenn er das dem Beschäftigten zuvor mitteilt.

Eine Mitarbeiterin war als Assistentin der Geschäftsleitung tätig. Sie ging von 1.1.2013 bis zum 15.12.2015 durchgehend in Elternzeit.

Im März 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30.6.2016. Sie beantragte bei ihrem Arbeitgeber, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Einbezogen werden sollten dabei die während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche. Die Frau hatte fast 90 Tage Urlaub erworben.

Der Arbeitgeber genehmigte ihr schriftlich mit Schreiben vom 4.4.2016 lediglich Urlaub vom 4.4. bis 2.5.2016. Den auf die Elternzeit entfallenden Urlaubsanspruch lehnte er ab. Die Frau klagte daraufhin auf Abgeltung.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, die Mitarbeiterin kann keine Abgeltung des Urlaubsanspruchs verlangen, den sie während der Elternzeit aus den Jahren 2013 bis 2015 erworben hat.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, diesen Urlaubsanspruch durch eine formlose Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer zu streichen oder – wie es das Gesetz formuliert – den Jahresurlaubsanspruch »für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen« (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG).

Dafür wird vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kürzung durch eine »darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung« mitteilt.

Für den Arbeitnehmer muss dabei lediglich erkennbar sein, dass der Arbeitgeber von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen will. Der Arbeitgeber hat dies hier durch das Schreiben vom 4.4.2016 zum Ausdruck gebracht und den Anspruch auf null reduziert.

Die Vorschrift zur Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs ist mit höherrangigem EU-Recht vereinbar. Es kann nicht verlangt werden, dass Arbeitnehmer in Elternzeit, die im Bezugszeitraum nicht gearbeitet haben, Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.

Beachten Sie: Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers umfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

BAG, Urteil vom 19.3.2019, 9 ARZ 362/18