Direkt zum Inhalt

Teilzeitbeamte haben nach fünf Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld

Arbeitnehmer & Auszubildende 25. Juni 2019
Image

Proxima Studio / stock.adobe.com

Das EU-Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten verbietet eine nur teilweise Berücksichtigung von in Teilzeit erbrachten Dienstzeiten. So der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Angleichung an das Bundesbeamtenrecht.

Eine 1980 geborene Frau war von 2009 als beamtete Lehrerin in Hamburg, ab 2011 in Baden-Württemberg tätig. Im Jahr 2015 beantragte sie beim Land Baden-Württemberg ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Bis dahin hatte sie eine Dienstzeit von 70,5 Monaten hinter sich. Das Land Baden-Württemberg wollte dennoch nicht die Voraussetzungen für eine spätere Gewährung von Altersgeld anerkennen, weil die Frau die Anspruchsvoraussetzung einer altersgeldfähigen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren nicht erfülle. Aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung erreiche sie nur eine altersgeldfähige Dienstzeit von 4,99 Jahren (vier Jahre und 362,88 Tage). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung würden bei der Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen nur anteilig berücksichtigt.

Der zuständige Verwaltungsgerichtshof gab der Ex-Lehrerin recht. Begründung: Der Gesetzgeber habe mit der Mindestdienstzeitregelung ("Wartezeit") von fünf Jahren an die entsprechenden Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs anknüpfen wollen. Ein Ruhegehalt gebe es ebenfalls nur dannt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet habe. Die Rechtslage entspreche der für Bundesbeamte. Für diese habe der Bundesgesetzgeber mittlerweile klargestellt, dass es für die Wartezeitberechnung nur darauf ankomme, ob die betreffenden Zeiten dem Grunde nach ruhegehaltsfähig seien. Entsprechend den bundesrechtlichen Regelungen sei auch die baden-württembergische Regelung dahingehend auszulegen, dass es für die Berechnung der fünfjährigen Wartezeit nur auf die Ruhegehaltsfähigkeit dem Grunde nach und nicht auf den Umfang der Diensttätigkeit in Voll- oder Teilzeit ankomme. Denn das zwingende EU-Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verbiete eine nur teilweise Berücksichtigung der in Teilzeit zurückgelegten beamtenrechtlichen Dienstzeiten.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2018, 4 S 2453/17