Direkt zum Inhalt

Polizei-Bewerber darf wegen sexistischem Tattoo abgelehnt werden

Arbeitnehmer & Auszubildende 24. Mai 2018
Image
Polizei-Bewerber darf wegen sexistischem Tattoo abgelehnt werden

© Karl-Heinz H / stock.adobe.com

Kann eine Unterarm-Tätowierung als sexistisch wahrgenommen werden (z.B. Abbildung der Göttin Diana mit entblößtem Busen), darf ein Bewerber für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei abgelehnt werden.

Der Berliner Polizeipräsident hatte einen Bewerber aufgrund einer Unterarm-Tätowierung abgelehnt. Das Tattoo zeigte die Göttin Diana mit entblößten Brüsten.

Die Einstellungspraxis mit Hinblick auf Tätowierungen im Polizeidienst war zwar zuletzt gelockert worden. Auch sichtbare Tattoos werden grundsätzlich für zulässig erachtet, sofern sie mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der Öffentlichkeit vereinbar sind. Nicht vertretbar sind danach beispielswiese Tattoos, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen darstellen.

Nach Auffassung des Polizeipräsidenten ist aber auch in diesem Fall die Ablehnung gerechtfertigt, da das Tattoo als sexistisch wahrgenommen werden könnte.

Der abgelehnte Bewerber wollte sich damit nicht abfinden und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit wollte er verhindern, dass die Stelle anderweitig besetzt wird.

Das Arbeitsgericht Berlin folgte jedoch der Auffassung des Dienstherrn, der in diesem Fall ermessensfehlerfrei entschieden hat. Das Bildnis einer Göttin mit entblößten Brüsten auf dem Unterarm kann als sexistisch gewertet werden. Dies stellt ein zulässiges Einstellungshindernis dar.

ArbG Berlin, Urteil vom 3.4.2018, 58 Ga 44429/18

Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp: Als Arbeitgeber richtig mit Bewerberkorrespondenz, Vorstellungsgespräch und Bewerbungsunterlagen umgehen