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Krankes Kind zur Arbeit mitgenommen – kein Grund zur fristlosen Kündigung

Arbeitnehmer & Auszubildende 8. November 2019
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LIGHTFIELD STUDIOS / stock.adobe.com

Sein Kind zur Arbeit mitzunehmen, ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dies erlaubt. Aber selbst wer in größter Not ohne Erlaubnis handelt, kann nicht fristlos gekündigt werden. Erst muss abgemahnt werden. Das gilt auch in der Probezeit.

Eine Altenpflegefachkraft befand sich noch in der Probezeit bei ihrem Arbeitgeber. Während der Arbeit erkrankten ihre Kinder. Der Kinderarzt stellte deren Betreuungsbedürftigkeit fest. Die Pflegerin ging zunächst ihrer Arbeit weiter nach, nahm jedoch ihre Kinder zeitweise mit zur Arbeit.

Einige Tage später erkrankte sie selbst. Sie meldete sich bei per SMS bei ihrem Arbeitgeber, dass sie zum Arzt gehen müsse. Dieser diagnostizierte eine Grippe.

Der Mitarbeiterin wurde daraufhin fristlos gekündigt. Zur Begründung verwies der Arbeitgeber unter anderem darauf, es sei ihr verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen.

Die Frau erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung. Sie wollte erreichen, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit einhalten muss.

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied, die fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, weil sie ihre kranken und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit brachte. Damit hat sie gegen das ausdrückliche Verbot verstoßen. Die Pflichtverletzung ist auch aus versicherungsrechtlichen Gründen relevant. Zudem fiel ins Gewicht, dass sie durch ihr Verhalten die Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten erhöhte, mit denen sie in Kontakt kam.

Doch keiner dieser Gründe rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Grundsätzlich reicht in einem solchen Fall eine Abmahnung.

Folge: Das Arbeitsverhältnis endet nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit.

ArbG Siegburg, Urteil vom 4.9.2019, 3 Ca 642/19; n. rk.