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Elternzeitverlängerung ohne Zustimmung des Arbeitgebers

Arbeitnehmer & Auszubildende 14. Februar 2019
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Мария Кокулина / stock.adobe.com

Eltern, die ab der Geburt des Kindes Elternzeit für zwei Jahre von ihrem Arbeitgeber verlangt haben, können im Anschluss daran die Elternzeit für das dritte Lebensjahr des Kindes verlängern – und zwar ohne Zustimmung des Arbeitgebers.

Ein Vater hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt seines Kindes beantragt. Einige Monate nach Beginn der Elternzeit wollte er diese verlängern. Nun sollte die Elternzeit auch das dritte Lebensjahr des Kindes umfassen. Diese Elternzeit sollte sich nahtlos an die bisherige anschließen.

Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Er verwies auf die beschränkte Bindungsfristen in § 16 Abs. 1 Satz2 BEEG. Danach muss gleichzeitig zum Verlangen der Elternzeit erklärt werden, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren sie genommen werden soll.

Das LAG Berlin-Brandenburg stellte sich auf die Seite des Vaters. Dieser befindet sich auch während des dritten Lebensjahrs seines Kindes in Elternzeit. Eltern dürfen ohne Zustimmung des Arbeitgebers ihre einmal gewährte Elternzeit um das dritte Lebensjahr des Kindes verlängern.

Begründung: Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des § 16 BEEG ergibt sich, dass nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit direkt nach der Geburt zustimmungsfrei ist.

Der Gesetzgeber hat die Bindungsfristen vielmehr eingeschränkt, um Eltern mehr Flexibilität in ihren Entscheidungen zu ermöglichen. Die beschränkte Bindungsfrist der Vorschrift auf zwei Jahre spricht – entgegen der Argumentation des Arbeitgebers – gerade dafür, dass Arbeitnehmer im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können.

Das LAG ließ wegen der grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage für den Arbeitgeber die Revision zum BAG zu.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.9.2018, 21 Sa 390/18; n. rk.