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Beamte: Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland

Arbeitnehmer & Auszubildende 29. Juni 2020
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tarasan / stock.adobe.com

Beamte können auch im Ausland Elterngeld beantragen, sofern ihr Dienstherr sie dorthin abordnet oder versetzt. Der Anspruch entfällt, wenn der Umzug aus privaten Gründen erfolgt und der Beamte seinen Wohnsitz in Deutschland auflöst.

Ein Postbeamter löste seinen Wohnsitz in Deutschland auf und reiste gemeinsam mit seiner US-amerikanischen Ehefrau in die USA. Ein längerer Auslandsaufenthalt war geplant. Dort lebt die Familie nunmehr ununterbrochen seit 2014. Der Beamte hatte von seinem Dienstherrn, der Deutschen Post, Sonderurlaub ohne Besoldung erhalten. Er arbeitet seither in Teilzeit als Pförtner beim deutschen Generalkonsulat in Houston.

Die Töchter wurden im August 2014 und Mai 2016 geboren. Jeweils nach den Geburten beantragte der Mann beim Land Hessen Elterngeld. Dies wurde in beiden Fällen abgelehnt. Begründung: Der Mann hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Daraufhin klagte der Mann auf Zahlung von Elterngeld.

Das Landessozialgericht Hessen gab dem Dienstherrn Recht: Elterngeld erhalten Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Beamte können grundsätzlich auch im Ausland anspruchsberechtigt sein. Vorausgesetzt, wurden von ihrem Dienstherrn vorübergehend ins Ausland abgeordnet oder versetzt. Bei einem auf Dauer angelegten und privat veranlassten Auslandsaufenthalt gilt dies nicht.

Anspruchsberechtigt können auch Beamte sein, die bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind. Das Generalkonsulat, bei welchem der Mann seit September 2015 als Pförtner teilzeitbeschäftigt sei, ist zwar eine deutsche Behörde auf exterritorialem Gebiet, aber ohne zwischen- oder überstaatlichen Charakter.

LSG Hessen, Urteil vom 24.2.2020, L 5 EG 9/18