Direkt zum Inhalt

Arbeits-SMS müssen in der Freizeit nicht gelesen werden

Arbeitnehmer & Auszubildende 21. April 2023
Image

oatawa / stock.adobe.com

Arbeitnehmer müssen in ihrer Freizeit keine dienstlichen Nachrichten (z.B. SMS oder E-Mails) oder Anrufe beantworten – auch wenn es um die Arbeitszeiten geht.

Ein Arbeitgeber hatte einen als Notfallsanitäter beschäftigten Mitarbeiter in zwei Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht erreicht, um ihn über eine Dienstplanänderung zu informieren. Der Sanitäter sollte früher zum Dienst erscheinen.

Am jeweils nächsten Morgen nahm der Mann zum ursprünglich geplanten Dienstbeginn seinen Dienst auf. Der Arbeitgeber wertete das angebliche Zuspätkommen als unentschuldigtes Fehlen. Er erteilte dem Sanitäter zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung.

Der Mitarbeiter zog vor Gericht, die Abmahnung müsste aus der Personalakte entfernt und die Fehlstunden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Er führte aus, eine Vereinbarung darüber, dass er über die eigenen Geräte auch in der Freizeit erreichbar sein müsse, habe es nicht gegeben. Zudem bestehe keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, sich nach dem Beginn seines Dienstes bzw. möglichen Dienstplanänderungen zu erkundigen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte sich auf die Seite des Mitarbeiters. Ein unentschuldigtes Fehlen liegt nicht vor. Der Sanitäter war nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er hat ein Recht auf Nichterreichbarkeit. Dies dient dem Gesundheits- und Persönlichkeitsschutz.

Grundsätzlich sind Dienstplanänderungen als solche zwar vom sogenannten »Direktionsrecht« des Arbeitgebers gedeckt. Hier erfolgte die telefonische bzw. schriftliche Kontaktaufnahme des Arbeitgebers aber in sämtlichen Fällen während der Freizeit des Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber musste deshalb damit rechnen, dass der Mitarbeiter die ihm geschickten Informationen erst mit Dienstbeginn zu Kenntnis nehmen würde. Erst zu diesem Zeitpunkt muss ein Arbeitnehmer seine Arbeit aufnehmen und die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers lesen.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.9.2022, 1 Sa 39 öD/22; n. rk.