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Vermieter kann bei erlaubter Untervermietung mehr Geld verlangen

Vermieten von Wohnraum & Garage 14. Oktober 2016
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Vermieter kann bei erlaubter Untervermietung mehr Geld vom Mieter verlangen

© blende11.photo / fotolia.com

Vermieter dürfen ihre Erlaubnis zur Untervermietung davon abhängig machen, ob der Hauptmieter einen Teil seiner Mieteinnahmen an ihn abführt. Wichtig ist, dass die Gesamtmiete dann nicht die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt.

Ein Mieter stritt mit seinem Vermieter über die Frage, ob ein Zuschlag zur Miete gerechtfertigt sei, wenn der Vermieter einer Untervermietung zustimmt. Denn ohne Zuschlag wollte der Vermieter keine Zustimmung zur Untervermietung erteilen.

Der Streit ging vor Gericht. Das Landgericht Berlin entschied in zweiter Instanz, dass dem Vermieter der verlangte Zuschlag zustehe, da der Mieter ein Zimmer der Wohnung einer dritten Person zur Verfügung gestellt habe.

Es handele sich hier um ein echtes Untermietverhältnis. Deshalb habe der Vermieter nach § 553 Abs. 2 BGB auch Anspruch auf eine erhöhte Miete. Denn in § 553 Abs. 2 BGB heiße es schließlich: „Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt“.

Dieser Zuschlag sei kein Ausgleich für eine stärkere Wohnungsnutzung und steigende Betriebskosten. Der Zuschlag sei vielmehr ein echter Anteil des Vermieters an den Einnahmen des Mieters aus dem Untermietverhältnis.

Dafür seien allgemein 20 Prozent von der für die Untervermietung erzielten Miete angemessen. Ausnahmsweise dürfe es sogar mehr sein. Der Anteil könne auch auf bis zu 25 Prozent steigen, solange durch diesen Zuschlag die Gesamtmiete nicht höher sei als die ortsübliche Vergleichsmiete.

 (LG Berlin, Urteil vom 7.7.2016, Az. 18 T 65/16)

​Anders sieht es aus, wenn es sich bei der in die Wohnung aufgenommenen Person um den Lebenspartner handelt. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Untermieter.