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Was gilt bei Verspätung bei einem »direkten Anschlussflug« mit unterschiedlichen Airlines?

Reisen & Urlaub 22. Februar 2023
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Andrey Burmakin / stock.adobe.com

Der EuGH stärkte die Rechte von Passagieren bei verspäteten Anschlüssen, wenn Teilflüge von verschiedenen Airlines ausgeführt werden. Eine Entschädigung für Verspätungen ist möglich. Entscheidend ist, ob es sich um eine Buchung handelt.

Ein Fluggast wollte mit drei einzelnen Flügen von Stuttgart nach Kansas City reisen. Bei dem ersten Flug mit Swiss von Stuttgart nach Zürich war der Flug pünktlich; ebenso beim zweiten Flug mit American Airlines nach Philadelphia. Der Flug von Philadelphia nach Kansas City, ebenfalls von American Airlines durchgeführt, landete allerdings mit vier Stunden Verspätung.

Das Reisebüro hatte für sämtliche Teilflüge einen Gesamtpreis berechnet und ein einheitliches elektronisches Ticket ausgegeben.

Aufgrund der großen Verspätung verlangte der Fluggast eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung in Höhe von € 600,–.

Der BGH legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vor, unter welchen Voraussetzungen bei einem »direkten Anschlussflug« Ausgleichszahlung möglich ist.

Der EuGH stellte fest, dem Passagier steht auch dann eine Entschädigung zu, wenn eine Reise aus mehreren Flügen besteht, die in einem Mitgliedstaat der EU starten, und von unterschiedlichen Airlines, die rechtlich nicht miteinander verbunden sind, durchgeführt wurde.

Begründung: Selbst, wenn die Airlines rechtlich nichts miteinander zu tun haben, handelt es sich um »direkte Anschlussflüge« im Sinne der Fluggastrechteverordnung. Andernfalls kann dem hohen Schutzniveau für Fluggäste nicht entsprochen werden.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist lediglich, dass die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Dazu kann ein Reisebüro die Flüge kombinieren, einen Gesamtpreis in Rechnung stellen und einen einheitlichen Flugschein ausgeben. Über den konkreten Fall muss nun der BGH entscheiden.

EuGH, Urteil vom 6.10.2022, C-436/21