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Online-Reisebuchung: Ist der Versicherungsabschluss ein Muss?

Reisen & Urlaub 30. Januar 2017
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© REDPIXEL / fotolia.com

Online-Anbieter von Flug- oder Pauschalreisen müssen ihren Kunden die Entscheidungsfreiheit lassen, ob diese eine Reiseversicherung abschließen wollen oder nicht. Zusatzkosten (z.B. für Kreditkartennutzung) dürfen nicht verschleiert werden.

Verbraucherschützer waren gerichtlich gegen den Betreiber des Reiseportals opodo.de vorgegangen. Sie monierten zum einen die Voreinstellungen des Anbieters auf dessen Portalseite, die den Kunden zum Abschluss einer Reiseversicherung verleiteten.

Kunden, die keine Reiseversicherung haben wollen, mussten zunächst bestätigen, dass sie „ausdrücklich auf den angebotenen Versicherungsschutz“ verzichten. Sodann war der Hinweis auf den Abschluss einer Reiseversicherung grafisch und farblich deutlich hervorgehoben. Das Feld „Ich möchte abgesichert sein“ stand neben dem Satz „weiter ohne Versicherung“, der lediglich unterstrichen war.

Zum zweiten wurde von der Verbraucherzentrale kritisiert, dass bei der Suche nach Flügen mit einem bestimmten Ziel zunächst Preise angezeigt wurden, die nur beim Bezahlen mit einer „American Express“-Kreditkarte galten. Für alle anderen Kunden fielen ein zusätzliches Entgelt und eine Servicegebühr an. Diese Kosten wurden aber erst angezeigt, wenn die Voreinstellung geändert und die Preise neu berechnet wurden. Somit war für die Kunden kein effektiver Preisvergleich möglich.

Der Bundesgerichthof stellte klar: Voreinstellungen des Portal-Betreibers, die Kunden eine Reiseversicherung aufdrängen, sind rechtswidrig.

Zudem erfüllt der Buchungsvorgang nicht die Anforderungen an eine klare, transparente und eindeutige Mitteilung über Zusatzkosten. Eine Servicepauschale bei der Flugbuchung, die nur Kunden mit einer bestimmten Kreditkarte erlassen wird, muss gleich in den Gesamtpreis miteingerechnet sein. Denn nach EU-Recht muss der Flugpreis alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte beinhalten, „die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind“.

BGH, Urteil vom 29. 9. 2016, I ZR 160/15

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