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Keine Entschädigung für nur aus Kulanz durchgeführte Flüge bei Insolvenz der Airline

Reisen & Urlaub 2. November 2022
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studio v-zwoelf / stock.adobe.com

Befördert eine Airline nach einer Insolvenz kulanzweise Passagiere, die ihre Tickets vor Insolvenz bezahlt haben, sind diese als „kostenlos“ im Sinne der EU-Fluggastrechte-VO zu werten. In diesen Fällen gibt es keine Entschädigung.

Ein Fluggast buchte bereits im April 2019 eine Flugreise bei einer Airline von Frankfurt auf die Seychellen. Der Hinflug sollte am 3.1.2020, der Rückflug am 4.4.2020 erfolgen. Im Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Airline eröffnet.

Die Fluggesellschaft entschloss sich, aus Kulanz und um ihren guten Ruf zu wahren, Passagiere mit vor der Insolvenzantragstellung bezahlten Tickets zu befördern.

Der Hinflug wurde aufgrund eines technischen Defektes am Flugzeug um einen Tag verspätet durchgeführt. Den Rückflug buchte der Reisende wegen der Corona-Pandemie mehrfach um. Letztlich war der Rückflug von der Airline für den 8.10.2020 in Aussicht gestellt, doch der Mann organisierte sich für den 1.8.2020 einen anderen Flug.

Er verlangt von der insolventen Airline die Erstattung der Hotelkosten von rund € 4.000,– für die Zeit vom 4.4. bis 1.8.2020, die hälftige Erstattung des Rückfluges und Entschädigung wegen des verzögerten Hinflugs.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main stellte hierzu klar: Der Fluggast hat keine Entschädigungsansprüche. Die nach einer Insolvenz kulanzweise durchgeführte Beförderung von Passagieren, die ihre Tickets vor Insolvenz bezahlt haben, ist als »kostenlos« im Sinne der EU-Fluggastrechte-VO zu werten.

Ausgleichsansprüche, die keinen Vermögensschaden voraussetzen, sondern dem Ausgleich von »Ärgernissen und Unannehmlichkeiten« dienen, bestehen aber nur im Fall der Entgeltlichkeit. Folge: Fluggäste, die kostenlos reisen, haben keine Ansprüche nach der EU-Fluggastrechte-VO. Der bezahlte Flugpreis steht der Wertung als kostenlos nicht entgegen; er wandelt sich nach Insolvenzeröffnung in eine Insolvenzforderung.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.7.2022, 13 U 280/21; n. rk.