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Gibt es Ersatz für entgangene Urlaubsfreude, wenn die Reise vollständig ausfällt?

Reisen & Urlaub 19. Februar 2018
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Gibt es Ersatz für entgangene Urlaubsfreude, wenn die Reise vollständig ausfällt?

© Romolo Tavani / stock.adobe.com

Fällt eine gebuchte Pauschalreise vollständig aus, erhalten betroffene Urlauber keine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises. Berücksichtigt wird, dass der Reisende über seine Zeit frei verfügen kann.

Ein Ehepaar hatte eine 14-tägige Karibikkreuzfahrt  gebucht. Die Pauschalreise, die im November stattfinden sollte, kostete rund € 5.000,-. Drei Tage vor Reisebeginn wurde den Reisenden vom Reiseveranstalter mitgeteilt, dass aufgrund eines Buchungsfehlers auf dem Schiff keine Buchung für sie vorliegt. Die Kreuzfahrt fiel für die Eheleute deshalb aus und sie unternahmen stattdessen in dem gebuchten Zeitraum eine Mietwagenreise durch Florida.

Vom Veranstalter verlangte das Ehepaar eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises und eine Erstattung der Mehrkosten für die Ersatzreise.

Das Oberlandesgericht Köln stellte in letzter Instanz klar: Das Ehepaar hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises. Angemessen ist lediglich eine Entschädigung in Höhe von 73 % des Reisepreises.

Dies berücksichtigt den besonderen Zuschnitt der Reise als hochwertige, attraktive Kreuzfahrt sowie den Umstand, dass die Reise sehr kurzfristig abgesagt wurde. Dies erschwerte es den Reisenden, eine angemessene Ersatzreise zu finden.

Die selbst organisierte Ersatzreise rechtfertigt keine Minderung des Entschädigungsanspruches. Doch gibt es bei vollständigem Ausfall einer Reise nicht in jedem Fall eine 100 %-ige Entschädigung. Angerechnet wird, dass der Reisende bei Ausfall der Reise über seine Zeit frei verfügen kann.

Die Mehrkosten der Ersatzreise sind den Reisenden zu erstatten. Die Kosten dürfen nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Reise an anderes Ziel hatte. Die Ersatzreise war verhältnismäßig. Zudem konnte der Veranstalter keinen Ersatz anbieten.

OLG Köln, Urteil vom 19.7.2018, 16 U 31/17