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Gibt es eine Entschädigung bei Flugverspätung wegen verstopfter Bordtoilette?

Reisen & Urlaub 13. Dezember 2019
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wemm / stock.adobe.com

Verspätet sich ein Flug um mehr als drei Stunden, weil die Verstopfung einer Bordtoilette beseitigt werden muss, steht Fluggästen eine Entschädigung zu. Die Airline kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Ein Flugreisender hatte einen Flug von Frankfurt über Moskau nach Bangkok gebucht. Der Abflug verzögert sich, weil in Frankfurt eine verstopfte Bordtoilette repariert werden musste. Dadurch verpasste der Mann den Anschlussflug in Moskau und erreichte Thailand mit einer Ankunftsverspätung von mehr als vier Stunden.

Er machte eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung geltend. Die Airline wollte jedoch für die Flugverspätung keine Entschädigung bezahlen und berief sich auf das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“.

Das Amtsgericht Frankfurt/Main sprach dem Passagier die Ausgleichsleistung zu. Eine verstopfte Toilette stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Fluggesellschaft von ihrer Pflicht zur Leistung einer Entschädigung befreit.

Ein außergewöhnlicher Umstand liegt nur dann vor, wenn das Ereignis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline ist – also außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein könne. Defekte und notwendige Reparaturen an Bordtoiletten sind hingegen Alltag und zählen nicht dazu.

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 10. 8. 2016, 29 C 2454/15 (21)