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Verzinsungspflicht der Mietkaution nicht immer bei Altverträgen

Mieten & Wohnen 11. Dezember 2018
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Marcus Klepper / stock.adobe.com

Der Vermieter muss die Mietkaution seit spätestens 1982 festverzinslich anlegen. Das gilt auch für Mietverträge aus der Zeit davor. Ausnahme: Der Verzinsungsanspruch war vertraglich ausgeschlossen. So der Bundesgerichtshof für Altverträge.

Nach der Beendigung eines Wohnungsmietverhältnisses im Jahr 2015 verlangte die ausgezogene Mieterin nicht nur die Rückzahlung der Mietkaution, sondern auch die Zinsen aus der Kaution. Bei Mietvertragsschluss im Jahr 1966 hatte sie eine Barkaution in Höhe von 500 DM geleistet. Sie errechnete daraus einen Zinsbetrag von ca. 670 Euro.

Der Vermieter lehnte die Zahlung ab. Er verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Mietkaution unverzinslich ist. Die Mieterin verklagte den Mann. Dies Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Hier gab man dem Vermieter recht. Der Ex-Mieterin stehe kein Anspruch auf Verzinsung der Mietkaution zu. Die Regelung zum Ausschluss der Verzinsung im Mietvertrag sei wirksam. Der Vermieter sei zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht zur Verzinsung der Kaution verpflichtet gewesen. Eine solche Pflicht habe der Gesetzgeber für den sozialen Wohnungsbau erst im Jahr 1980 und für den nicht preisgebundenen Wohnraum im Jahr 1982 eingeführt. Zwar lege der Gesetzgeber dem Vermieter die Pflicht auf, die Mietkaution verzinslich anzulegen, was auch grundsätzlich für alte Mietverhältnisse gelte. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Verzinsung der Kaution vor dem 1. Januar 1983, wie hier geschehen, durch Vertrag ausgeschlossen worden sei.

BGH, Beschluss vom 21.8.2018, VIII ZR 92/17