Direkt zum Inhalt

Untervermietung: Vermieter können Zustimmung von polizeilicher Anmeldung des Mieters abhängig machen

Mieten & Wohnen 25. November 2016
Image

© Antonioguillem / fotolia.com

Immer wieder, insbesondere in touristisch beliebten Städten wie Berlin, überlassen Mieter ihre Wohnung ganz oder zum Teil an Untermieter. Das müssen Vermieter nicht in allen Fällen akzeptieren. Sie dürfen Bedingungen stellen.

Ein Berliner Mieter wollte einen Teil seiner etwa 185 m² großen Wohnung untervermieten. Die Vermieter machten ihre Erlaubnis davon abhängig, ob sich die Untermieter beim Einwohnermeldeamt anmelden und dies nachgewiesen wird. Da dies nicht geschah, verweigerten die Vermieter eine Untermieterlaubnis. Ihrer Meinung nach sei das Vertrauensverhältnis zum Mieter ohnehin zerstört, da er seit Jahrzehnten die Wohnung entgegen ihres Willens als Herberge für Touristen missbrauche.

Zwar hatte der Mieter wiederholt zugesichert, die Wohnung nicht gewerblich untervermieten zu wollen. Dennoch vermietete der Mieter über die Internetseite „airbnb.com“ die Zimmer an Touristen, zumindest in den Jahren 2012 bis 2014. Da der Mieter die Versagung der Untermieterlaubnis nicht akzeptierte, ging er vor Gericht, um sie dort einzuklagen. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zugunsten der Vermieter.

Die Vermieter hätten die Untermieterlaubnis zurecht versagt. Komme nämlich ein potentieller Untermieter seiner polizeilichen Meldepflicht nicht nach, liege ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Untermieterlaubnis vor. Hier kam erschwerend hinzu, dass der Mieter das Vertrauen der Vermieter verspielt hatte. Der Mieter hatte nämlich den Vermietern gegenüber mehrfach fälschlicherweise versichert, die Wohnung nicht gewerblich an Touristen zu überlassen.

(AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 29.8.2016, Az. 7C 161/15)

Selbst wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, umfasst diese Erlaubnis nicht die zeitweise Untervermietung an Touristen. In diesem Fall darf dem Mieter wegen unberechtigter Untervermietung gekündigt werden (BGH, Urteil vom 8.1.14, Az. VIII ZR 210/13)p>