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Mitmieter angeschwärzt: Wann der Vermieter den Namen des Informanten preisgeben muss

Mieten & Wohnen 5. September 2022
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lexiconimages / stock.adobe.com

Wenn sich Mieter untereinander nicht grün sind, kommt es vor, dass der eine sich über den anderen beim Vermieter wegen eines Fehlverhaltens beklagt. Der beschuldigte Mieter hat dabei das Recht zu erfahren, wer hinter der Beschwerde steckt.

Eine Vermieterin hatte sich geweigert, zu verraten, von wem sie bestimmte Informationen hatte. Sie war darüber informiert worden, dass von einer Wohnung üble Gerüche ausgehen und von dort sogar Ungeziefer ins Treppenhaus gelangen würden. Die Vermieterin führte daraufhin eine Besichtigung der Wohnung durch. Tatsächlich fand sie die Wohnung in einem verwahrlosten Zustand vor. Daraufhin forderte sie den Mieter auf, diese zu reinigen und zu entrümpeln. Dem kam er sofort nach. 

Ob die behaupteten Gerüche und der Ungezieferbefall von der Wohnung ausgegangen waren, ließ sich gerichtlich jedoch nicht mehr klären. Allerdings wollte der verdächtigte Mieter nun wissen, wer ihn angeschwärzt habe. Das lehnte die Vermieterin ab. Den Namen des Informanten wollte sie nicht nennen. Damit gab sich der Mieter nicht zufrieden. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Hier hatte der hartnäckige Mieter dann jedoch (zunächst) Erfolg. Denn die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Vermieterin nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber dem Mann auskunftspflichtig sein könnte. Die Richter gingen nämlich aufgrund der Beweislage von objektiv unrichtigen Hinweisen des Informanten aus.

In einem solchen Fall dürfe sich ein Informant generell nicht darauf verlassen, dass seine Identität geschützt bleibt. Das Argument des Vermieters, dass man so zukünftig keine Informationen über Missstände im Haus bekomme, ließ das Gericht nicht gelten. Auch ohne derartige Informationen ließe sich der Hausfrieden aufrechterhalten. Schließlich könne der Vermieter auch anonym über Missstände informiert werden. Im Ergebnis müsse aber immer im Einzelfall entschieden werden.

Dabei müsse das Auskunftsrecht des Beschuldigten und das Geheimhaltungsinteresse des Informanten gegeneinander abgewogen werden. Der Anspruch auf Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers trete hinter dem Informationsrecht des Beschuldigten zurück, wenn die Angaben wider besseres Wissen oder leichtfertig gemacht worden wären und sich als unzutreffend herausstellen würden.

Bei objektiv unzutreffenden Hinweisen habe der Beschuldigte Anspruch auf Nennung des Informanten. Er sei womöglich berechtigt, Schadensersatz und Unterlassung zu verlangen. Um das aufzuklären, verwiesen die Bundesrichter die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück.

BGH, Urteil vom 22.2.2022, VI ZR 14/21