Musikschullehrerin darf frei unterrichten – kein Arbeitsverhältnis
Monstar Studio / stock.adobe.com
Wann liegt freie Mitarbeit vor?
Die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und abhängiger Beschäftigung ist für viele Auftraggeber und Auftragnehmer entscheidend. Im vorliegenden Fall arbeitete eine Musikschullehrerin seit 1999 für das Land Berlin auf Honorarbasis. Sie durfte Ort und Zeit des Unterrichts selbst bestimmen und entschied eigenständig über Inhalte und Durchführung. Dennoch stellte die Deutsche Rentenversicherung im Juni 2024 fest, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Die Lehrerin klagte daraufhin gegen die Kündigung ihres Rahmenvertrags und wollte ein Arbeitsverhältnis feststellen lassen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin
Es liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Ausschlaggebend war, dass die Lehrerin nicht verpflichtet war, bestimmte Schüler zu unterrichten oder Unterricht in den Räumen der Musikschule abzuhalten. Sie konnte Termine frei vereinbaren und Unterrichtsinhalte selbst gestalten. Auch die Teilnahme an Vorspielen und Fortbildungen war freiwillig. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit reicht nicht aus, um eine persönliche Abhängigkeit im Sinne von § 611a BGB zu begründen. Die Kündigung des Rahmenvertrags war daher wirksam.
Warum ist das für Sie wichtig?
Die Entscheidung zeigt: Wer als freier Mitarbeiter arbeitet, muss auf klare vertragliche Regelungen achten. Gerade in kreativen Berufen wie Musikunterricht sind flexible Arbeitsbedingungen üblich – aber sie können rechtliche Unsicherheiten bergen. Auftraggeber sollten prüfen, ob ihre Verträge die Selbstständigkeit eindeutig dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
ArbG Berlin, Urteil vom 15.7.2025, 22 Ca 10650/24