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Widerruf einer Vorsorgevollmacht nur durch den Vollmachtgeber

Familie & Vorsorge 8. Februar 2023
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Dan Race / stock.adobe.com

Eine General- bzw. Vorsorgevollmacht berechtigt nicht automatisch zum Widerruf der Vollmacht eines weiteren Bevollmächtigten.

Ein Mann hatte seinem Stiefsohn und seinen drei leiblichen Kindern jeweils eine notarielle Generalvollmacht erteilt, nach der jeder Einzelne alleinvertretungsbefugt war. Nach zwei Jahren widerrief eine Tochter die Vollmacht des Stiefsohns und verlangte die Herausgabe der Urkunde. Der Stiefsohn weigerte sich und tat das nach Ansicht des abschließend mit dem Fall befassten Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe auch zu Recht.

Eine General- bzw. Vorsorgevollmacht berechtigt nicht automatisch zum Widerruf der Vollmacht eines weiteren Bevollmächtigten. Sonst würde der Wunsch des Vollmachtgebers mehrere Einzelvollmachten zu erteilen ins Leere laufen, da diese ständig der Gefahr ausgesetzt wären nach dem »Windhundprinzip« widerrufen zu werden. Nach dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers wäre dies sogar unheilbar. Ein solcher Widerruf ist daher nur dann möglich, wenn der Vollmachtgeber dies ausdrücklich zulässt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.1.2022, 10 W 8/21