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Leibliche Kinder eines Verstorbenen müssen in einem Abstammungsverfahren Gentest dulden

Familie & Vorsorge 17. September 2019
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dirkkoebernik / stock.adobe.com

Wer seine wahre Abstammung nicht kennt, kann von den Abkömmlingen des vermeintlichen Vaters einen Gentest verlangen. Das Wissen um die eigene Herkunft ist von zentraler Bedeutung für die eigene Individualität. und hat Vorrang.

Eine 42-jährige Frau wollte ihre Abstammung klären. Aufgrund eines Gentests stand bereits fest, dass der Ehemann ihrer Mutter nicht ihr leiblicher Vater ist. Vom Ehemann der Mutter hatte sie von einem Seitensprung der Mutter mit einem Dritten erfahren. Dieser, so der Ehemann, dürfte der leibliche Vater der Frau sein. Eine Genprobe konnte diesem Mann aber nicht mehr entnommen werden, da er war bereits verstorben war. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Familiengericht wurden daher die zwei Söhne des Liebhabers der Mutter verpflichtet, Genmaterial abzugehen.

Dagegen wehrten sich die beiden Söhne. Die Vermutung, ihr Vater sei auch der Vater der Frau, sei vollkommen ins Blaue hinein erfolgt. Außerdem habe die Frau sich jahrelang nicht um ihre Abstammung gekümmert. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Genprobe sei unzumutbar.

Das nützte den beiden nichts vor dem Familiengericht. Das in zweiter Instanz zuständige Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts. Es spreche einiges dafür, dass der Verstorbene der Vater ist. So hatte ein Zeuge unter anderem über einen Brief des Verstorbenen an die Mutter berichtet, der für Vaterschaft spreche. Die Klärung der Abstammung sei gegenüber dem Interesse der leiblichen Kinder, mit der Sache nicht behelligt zu werden, vorrangig. Das Wissen um die eigene Herkunft sei von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Die eigene Abstammung nicht klären zu können, belaste Betroffene erheblich und verunsichere sie. Die beiden Brüder müssten dagegen nur einen geringen Eingriff dulden, der nicht viel Zeit in Anspruch nehme. Dies sei zumutbar, so das Oberlandesgericht.

Die beiden Brüder haben nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ihre Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgenommen.

(OLG Oldenburg, Hinweisverfügung vom 15.8.2017, Az. 4 UF 106/17)