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„Sky Online“ im Abo: Können Sie den Abschluss widerrufen?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 20. Februar 2017
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© ketrik17 / fotolia.com

Das 14-tägige Widerrufsrecht beim Kauf von digitalen Inhalten (z. B. Bezahlfernsehen) geht nach entsprechender Belehrung bei Aktivierung des Angebots verloren. Das gilt sowohl für einmalige Leistungen wie auch für den Abschluss eines Abos.

„Sky Online“ bietet zum einen den internetvermittelten Zugriff auf eine Online-Videothek, zum anderen den Zugriff auf in Echtzeit übertragene Fernsehkanäle. Kunden können dieses Angebot als Abonnement buchen. Der Abo-Vertag ist monatlich kündbar. Ohne Kündigung verlängert er sich fortlaufend.

Ein Kunde schloss im April 2015 einen solchen Abo-Vertrag online über die Homepage von Sky. Per E-Mail erhielt er den Link auf seine Zugangsdaten und wurde zugleich darauf hingewiesen, dass er durch das Anklicken dieses Links zustimme, dass „Sky Online“ vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnt und dass mit den Beginn der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht erlischt.

Einige Tage später widerrief der Kunde den Vertragsschluss, doch Sky lehnte ihn ab und verwies auf die Belehrung: Das Widerrufsrecht sei erloschen sei, da die Vertragsausführung begonnen habe.

Verbraucherschützer nahmen sich des Falles an und klagten gegen Sky auf Unterlassung. Zwar ermögliche das BGB unter gewissen Voraussetzungen das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 5 BGB). Von den in der Vorschrift genannten „digitalen Inhalten“ seien Abo-Verträge aber nicht erfasst, sondern lediglich Verträge, die eine einmalige Leistungserbringung vorsehen (z.B. ein einzelner Film).

Das Oberlandesgericht München folgte dieser Ansicht nicht. Das Gericht stellte klar, der Begriff „digitale Inhalte“ darf nicht eng ausgelegt werden. Somit sind nicht nur einmalige Leistungen, sondern auch Dauerschuldverhältnisse (z. B. Abonnements) von § 356 Abs. 5 BGB erfasst.

Es gilt: Stimmt ein Verbraucher einer Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist zu und bestätigt die Kenntnis über den Verlust des Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragsausführung, verliert er das Widerrufsrecht.

OLG München, Urteil vom 30. 6. 2016, 6 U 732/16