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Online-Handel: Bezahlung auch über EU-Auslandskonto möglich

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 18. Januar 2019
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MarcoBagnoli Elflaco / stock.adobe.com

Versandhändler dürfen Kunden mit Wohnsitz in Deutschland nicht vorschreiben, in welchem EU-Land sie ihr Konto führen. Wird Kunden die Zahlung per Lastschrift angeboten, darf der Einzug von einem EU-Auslandskonto nicht abgelehnt werden.

Ein Kunde mit Wohnsitz in Deutschland unterhielt ein Konto in Luxemburg. Der Mann war Grenzpendler, der in Deutschland wohnte, aber im Nachbarland arbeitete und dort ein Gehaltskonto eingerichtet hatte.

Der Mann hatte auf der Internetseite eines Online-Händlers vergeblich versucht, per Lastschrift von seinem Luxemburger Konto zu zahlen. Als er reklamierte, verwies der Händler auf seine AGB. Darin war geregelt, dass bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, es nicht möglich ist, den Kaufpreis von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.

Verbraucherschützer sahen in dieser Praxis einen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung der EU. Danach dürfen Zahlungsempfänger nicht vorschreiben, in welchem Land der EU das Konto zu führen ist, von dem die Zahlung erfolgen soll.

Das OLG Karlsruhe schloss sich dieser Rechtsauffassung an und bejahte zudem ausdrücklich die angezweifelte Klagebefugnis des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Ziel der SEPA-Verordnung ist es, den Zahlungsverkehr innerhalb der EU zu erleichtern. Die Verordnung dient unmittelbar auch dem Verbraucherschutz.

Folge: Ein Versandhändler darf seinen Kunden nicht vorschreiben, in welchem Land der EU sie ihr Konto führen. Er muss Lastschrift-Zahlungen auch von ausländischen Konten aus dem SEPA-Raum akzeptieren. Verbrauchern ist nicht zuzumuten, wegen einer abgelehnten Zahlung erst vor Gericht zu ziehen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.4.2018, 4 U 120/17, n. rk.