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Matratzen sind keine Hygieneartikel: Einschränkung des Widerrufsrechts unzulässig

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 28. Dezember 2016
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Matratzen sind keine Hygieneartikel: Einschränkung des Widerrufsrechts  unzulässig

© slonme / fotolia.com

Ein Kaffeefahrtveranstalter darf das Widerrufsrecht für den Kauf einer Matratze nicht dadurch aushebeln, dass er die Ware nach Lieferung sofort auspackt und zugleich den Widerruf von bereits geöffnete Ware in seinen AGB ausschließt.

Ein Mann hatte an einer Kaffeefahrt teilgenommen und zwei Matratzen zum Preis von € 2.600,- gekauft. Diese wurden noch am gleichen Abend zu ihm nach Hause geliefert.

Der Verkäufer ließ die Ware bei Anlieferung sofort auspacken und aufs Bett legen. In seinen AGB wies er darauf hin, dass das Widerrufsrecht für bereits geöffnete oder benutzte Waren ausgeschlossen ist. Das entsprechende Formular hatte der Kunde direkt an der Haustür unterschrieben und konnte somit die Matratzen nicht zurückgeben.

Damit versagte ihm der Veranstalter das 14-tägige Widerrufsrecht, das ihm gesetzlich für auf Kaffeefahrten gekaufte Waren zusteht. Die Verbraucherzentrale Brandenburg mahnte den Veranstalter ab und klagte gegen diese Praxis.

Das Landgericht Berlin untersagte dem Veranstalter, entsprechende Klauseln in seinen AGB zu nutzen. Der Ausschluss des Widerrufsrechts für Matratzen ist unzulässig.

Zwar dürfen Hygieneartikel, die versiegelt verkauft werden, nach dem Siegelbruch aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zurückgegeben werden (z. B. Kosmetika, Windeln und bestimmte medizinische Produkte). Matratzen gehören jedoch nicht in diese Warengruppe.

Zudem stellt die bloße Verpackung der Matratze keine Versiegelung in Sinne des Gesetzes dar. Eine Versiegelung muss eindeutig als solche erkennbar sein. Darüber hinaus hat der Verkäufer den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Siegelbruch zum Verlust des Widerrufsrechts führt.

LG Berlin, Urteil vom 3. 8. 2016, 15 O 54/16