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Facebook: Kein Anspruch auf Kontofreischaltung nach Sperrung aus Sicherheitsgründen

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 19. Mai 2023
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Thaspol / stock.adobe.com

Ein vermeintlich „gehacktes“ privates Facebook-Konto darf aufgrund von Sicherheitsbedenken vorerst gesperrt bleiben, wenn im Eilverfahren keine dringenden Gründe dargelegt werden können.

Facebook sperrte und deaktivierte das Konto einer Userin mit dem Hinweis, die Nutzungsbedingungen seien nicht eingehalten worden. Die Nutzerin behauptete hingegen, ihr Konto sei gehackt worden.

Deshalb ging sie im Eilverfahren vor Gericht und beantragte eine einstweilige Verfügung. Facebook sollte verpflichtet werden, das Konto wiederherzustellen und ihr die Nutzung wieder zu ermöglichen. Jedenfalls sollte Facebook verboten werden, das Konto unwiederbringlich zu löschen.

Das Gericht in erster Instanz untersagte Facebook lediglich, das Konto unwiederbringlich zu löschen. Die Frau legte daraufhin Beschwerde ein.

Aber auch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main stellte fest: Wurde ein privater Facebook-Account aus Sicherheitsgründen gesperrt, hat der Nutzer im Eilverfahren keinen Anspruch auf Freischaltung, wenn er keine dringenden Gründe darlegen kann. Das Wissen, dass Facebook den Account nicht unwiederbringlich löschen darf, muss reichen.

Begründung: Die Nutzerin hat keine hinreichenden Gründe für die besondere Dringlichkeit ihres Anliegens. Durch das bereits bestätigte Verbot der Kontolöschung ist sie ausreichend gegen den Verlust ihrer Daten gesichert. Da sie nur private Kontakte pflegte und keine große Follower-Zahl hatte, muss sie sich bis zu einem Hauptverfahren gedulden. Ihre private Kontaktpflege kann sie auch über andere soziale Medien bedienen.

Außerdem besteht in diesem Fall die Möglichkeit, dass das Facebook-Konto von Dritten unberechtigt genutzt wurde. Die Frau hat nicht dargelegt, dass eine weiter gehende derartige Nutzung im Fall der Aktivierung des Kontos im Eilverfahren verhindert werde.

Folge: Den Zugriff auf das vermeintlich gehackte Konto kann sie nicht erzwingen. Bis zum Ende des Hauptverfahrens muss die Nutzerin auf die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Facebook-Kontos verzichten.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.3.2023, 17 W 8/23