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Eine fehlende geschlechtsneutrale Ansprache diskriminiert Personen nicht-binären Geschlechts

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 31. März 2021
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nito / stock.adobe.com

Menschen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnet, können eine geschlechtsneutrale Ansprache verlangen (z.B. beim Online-Kauf einer Fahrkarte). Eine Entschädigung gibt es jedoch nicht.

Bei der Buchung einer Bahnfahrkarte über das Internet gab es auf der entsprechenden Online-Seite des Anbieters für die Kundenansprache nur die Auswahl »Herr« oder »Frau«.

Dadurch fühlte sich eine beim Registrier- und Bezahlvorgang als »Herr« angesprochene Person des nicht-binären Geschlechts diskriminiert. Es fehle eine geschlechtsneutrale Ansprache. Die Transperson reichte Klage wegen Diskriminierung ein und verlangte eine Entschädigung.

Das Landgericht Frankfurt/Main gab der Klage teilweise statt: Die Festlegung als »Frau« oder »Herr« verletzt die klagende Transperson in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Ein Transgener kann vom Betreiber des Online-Portals verlangen, geschlechtsneutral angesprochen zu werden. Für die Nutzung der Angebote (hier: Fahrkartenkauf) ist das Geschlecht irrelevant. Der Anbieter kann beispielsweise eine andere Grußformel wie »Guten Tag« nutzen oder komplett auf eine geschlechtsspezifische Ansprache verzichten.

Die Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität hat aber keinen Anspruch auf Entschädigung wegen der Diskriminierung. Die Persönlichkeitsverletzung ist nicht schwerwiegend und auch nicht böswillig. Das Gericht wertete sie als »nur Reflex massenhafter Abwicklung standardisierter Vorgänge«.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 3.12.2020, 2-13 O 131/20; n. rk.