Direkt zum Inhalt

Wie kann der Zugang eines Behördenschreibens bewiesen werden?

Behörden & Gericht 9. Mai 2022
Image

moodboard / stock.adobe.com

Die Behörde trägt die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang eines Behördenschreibens. Bestreitet der Adressat einfach den Zugang, kann der Nachweis mittels Indizien geführt werden (z.B. richtige Adressierung, Dokumentation des Versands).

Mit dem Kfz des Halters beging ein Dritter einen Geschwindigkeitsverstoß. Das »Blitzer-Foto« zeigte eine weibliche Person. Auf das Anhörungsschreiben mit Foto an seine aktuelle Meldeanschrift und eine schriftliche Erinnerung hatte der Halter nicht reagiert. Auf eine Ladung als Zeuge war er nicht erschienen. Das Bußgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt. Die Feststellung des Täters war nicht möglich.

Daraufhin wurde dem Halter die Führung eines Fahrtenbuches für sechs Monate auferlegt. Dagegen setzte sich der Halter zur Wehr. Er behauptete, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben.

Die Behörde hielt dagegen: Zwei korrekt adressierte Anhörungsschreiben seinen im Abstand von ca. drei Wochen an den Fahrzeughalter versandt worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen. Ein Schreiben einer anderen Behörde an den Fahrzeughalter sei ebenfalls nicht im Rücklauf der Post gelandet. Und schließlich sei der Bescheid zur Fahrtenbuchauflage beim Halter angekommen.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg entschied, die Behörde hat hier den Nachweis für den Zugang des Anhörungsschreibens erbracht.

Die Behörde ist beweispflichtig. Sie muss den (rechtzeitigen) Zugang eines behördlichen Schreibens nachweisen. Dieser Nachweis kann nicht mittels Anscheinsbeweises erbracht werden. Es besteht also keine Vermutung, dass ein mit einfachem Brief übersandtes Schreiben zugeht.

Jedoch kann der Beweis des Zugangs mittels Indizien erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass das Schreiben richtig adressiert ist, die Übergabe an die Post dokumentiert ist, kein Rücklauf des Schreibens vorliegt und der Adressat den Zugang des Schreibens einfach bestreitet, obwohl ihn andere Schreiben an dieselbe Adresse erreichen.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Fahrzeughalter dargelegt hätte, es gebe häufige Schwierigkeiten mit der Postzustellung oder sein Briefkasten sei im fraglichen Zeitraum nicht erreichbar oder nicht funktionsfähig gewesen.

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.9.2021, 4 Bs 140/21