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Privater Autoverkauf: Kaufvertrag & Haftungsausschluss

Auto & Verkehr 16. August 2016
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© thodonal / fotolia.com

Autoverkauf von privat an privat: In erster Linie geht es immer um den Preis, Käufer wie Verkäufer versuchen, für sich die besten Konditionen herauszuholen. Als privater Verkäufer eines PKW sollten sie einige Punkte beachten.

Über den Preisverhandlungen wird häufig vergessen, dass zur korrekten Abwicklung eines Autoverkaufs von privat an privat einige grundlegende Dinge beachtet werden sollten. Für den Verkäufer ist es wichtig, das Geschäft mit einem hieb- und stichfesten Autokaufvertrag abzusichern.

Standardverträge sind im Internet als Vordruck erhältlich. Oft lohnt es sich aber auch, individuelle Vereinbarungen mit in den Kfz-Kaufvertrag aufzunehmen. In der Regel geht es ja um Fahrzeuge, die schon einige Jahre auf dem Buckel haben. Oft hat das Auto schon tausende von Kilometern zurückgelegt, oft war es in der Vergangenheit auch schon einmal in einen Unfall verwickelt. Hier gilt es einiges zu beachten, denn gerade beim privaten Pkw-Verkauf hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es nach dem Verkauf zu Schwierigkeiten mit dem Käufer kommen kann.

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Vor der Probefahrt: Identität des Käufers prüfen

Der erste Eindruck eines potentiellen Käufers ist wichtig – viel entscheidender ist jedoch, was sich dahinter verbirgt. Viele Autoverkäufer lassen sich bereits positiv vom Kunden beeindrucken, wenn dieser große Begeisterung für das zu verkaufende Fahrzeug zur Schau stellt oder bereit ist, sofort mit Bargeld zu zahlen. In keinem Fall sollte der Verkäufer des Pkws jedoch darauf verzichten, sich den Personal- oder Reisepass aushändigen zu lassen. So lässt sich zum einen leicht überprüfen, ob der Käufer volljährig und damit auch zum Kauf des Fahrzeugs berechtigt ist. Wenn der Kunde eine Probefahrt wünscht, sollte der Ausweis vorher dem Verkäufer überreicht werden. Andernfalls hat dieser bei einem Diebstahl oder einem Unfall schnell das Nachsehen.

Wann muss auf Mängel am Fahrzeug hingewiesen werden?

Thema beim Autoverkauf sind auch immer wieder Mängel am Fahrzeug, ob sie nun offensichtlich sind oder verdeckt. Als allgemeine Richtschnur für den Verkäufer lässt sich festhalten, dass er nicht von sich aus auf Mängel hinweisen muss, vor allen Dingen dann nicht, wenn sie zu sehen sind, zum Beispiel Kratzer im Lack oder kleinere Dellen. Anders verhält es sich, wenn der Käufer bei einer Probefahrt etwas feststellt, was auf einen Mangel hindeuten könnte. Dann sollte der Verkäufer ihn auch darüber aufklären, falls es sich um einen Mangel handelt.

Lesen Sie auch unseren Rechtstipp: Gebrauchtwagen – was Käufer & Verkäufer wissen sollten

Haftungsausschluss & Zustandsbeschreibung

Zur Zustandsbeschreibung im Autokaufvertrag gehört es vor allem, ehrlich anzugeben, ob das Auto Unfallschäden oder bekannte Mängel hat. Dabei sollten Sie kennzeichnen, welche Schäden davon bereits repariert oder unrepariert sind. Die Beschreibung aller Schäden und Mängel sollte so vollständig wie möglich sein.

Gerade bei Fahrzeugen mit erheblichen Mängeln oder alten Fahrzeugen möchten sich Verkäufer absichern und die Haftung für eventuelle unerkannte Mängel ausschließen. Doch hier ist Vorsicht geboten, wenn es um die Formulierung des Haftungsausschlusses geht!

Was passiert, wenn der Käufer, nachdem er das Fahrzeug erworben hat, einen vermeintlichen Mangel entdeckt?

Mit dem Haftungsausschluss beim privaten Autoverkauf haben sich die Gerichte in Deutschland schon in unzähligen Verfahren auseinandergesetzt. Man sollte also als privater Verkäufer eines Fahrzeugs, was potenzielle Mängel angeht, einige wesentliche Dinge beachten.

Als rechtliche Grundlage gilt beim Verkauf eines Fahrzeugs von privat an privat das ganz normale Kaufrecht, Käufer wie Verkäufer sind also Verbraucher im Sinne des § 13 BGB – im Gegensatz zum Verbrauchsgüterkauf, der gegeben ist, wenn eine Privatperson ein Fahrzeug von einem Unternehmer kauft (§ 474 BGB). Nach der allgemeinen Rechtsprechung liegt ein Mangel an einem Fahrzeug dann vor, wenn eine Abweichung von der vertraglich festgelegten Beschaffenheit vorliegt.Bekannte Mängel sollten also im Kaufvertrag festgehalten werden.

Was der Kaufvertrag für private Verkäufer in jedem Fall enthalten sollte, ist ein Ausschluss der Sachmängelhaftung für dem Verkäufer unbekannte Mängel. Es wird für den Käufer des Fahrzeugs im Nachgang dann sehr schwer, dem Verkäufer nachzuweisen, dass er von dem Mangel gewusst habe. Denn dann müsste er ihm schon nachweisen, arglistig gehandelt zu haben. Von allen Haftungen ausgenommen sind ohnehin grundsätzlich Mängel, die aus einem altersgemäßen Verschleiß von Teilen des Fahrzeugs resultieren.

Gewährleistung kann nicht vollständig ausgeschlossen werden

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass Klauseln, in denen die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen wird, unwirksam sind. Dies wird damit begründet, dass durch diesen vollständigen Ausschluss auch die Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden ausgeschlossen wird, was eine unangemessene Benachteiligung des Käufers darstellt.

Formulare und Muster für Kfz-Kaufverträge, die eine solche Regelung vorsehen, sind also nicht rechtsgültig!

Die Folge ist, dass bei ihrer Verwendung die ganze Haftungsausschlussklausel unwirksam wird. Das bedeutet, dass der Verkäufer somit wieder für alle Schäden haftet und praktisch das genaue Gegenteil von dem erzielt, was eigentlich beabsichtigt war.

Mit dem Autokaufvertrag von Smartlaw ist ein solcher grundsätzlicher Ausschluss nicht möglich. Und auch ältere mit Smartlaw erstellte Kfz-Kaufverträge sind von diesem Urteil nicht betroffen. Für Verkäufer, die unseren Vertrag aktiv benutzen, besteht also kein Grund zur Sorge.

Der Kfz-Kaufvertrag enthält bei Gewährleistungsausschluss und -einschränkung jeweils den Satz, dass es keinen Ausschluss bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gibt. Somit wird die Haftung im Rahmen des rechtlich Möglichen wirksam ausgeschlossen.

Kfz-Haftpflichtversicherung informieren

Gleich nach dem Verkauf des Fahrzeugs die Versicherung informiert werden. Kaufverträge haben in der Regel einen extra dafür vorgesehenen Abschnitt, den man der Versicherung mit den geforderten Angaben zuschicken kann. Auch die Zulassungsstelle sollte darüber informiert werden, dass das Fahrzeug den Besitzer gewechselt hat. Dies ist für die steuerliche Abmeldung wichtig.

Die Mitteilung darüber, dass das Fahrzeug verkauft worden ist, muss folgende Angaben beinhalten:

  • Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers,
  • das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,
  • eine Bestätigung über die Übergabe der Zulassungsbescheinigungen,
  • die Unterschriften von Käufer und Verkäufer inklusive Datum.

Fahrzeug sofort ummelden

Als privater Verkäufer sollte man zudem darauf bestehen, dass der Käufer das Fahrzeug umgehend ummeldet. Auf der sicheren Seite ist man außerdem, wenn man sich zusichern lässt, dass der Käufer bis zur Ummeldung des Fahrzeugs selbst für eventuell auftretende Schäden haftet. Den Käufer sollte man dazu anhalten, kurz Bescheid zu geben, zu welchem Zeitpunkt er das Auto umgemeldet hat. Wenn man über einen längeren Zeitraum als vereinbart nichts vom Käufer hört, sollte man sich mit ihm in Kontakt setzen.

Zahlungsmodalitäten klären

Gerade bei kleineren Summen sollten Verkäufer auf Barzahlung bestehen. Schecks oder Konten können etwa aus den verschiedensten Gründen nicht gedeckt sein.

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