Direkt zum Inhalt

Nutzungsausfall auch für Oldtimer?

Auto & Verkehr 5. Februar 2024
Image

GHotz / stock.adobe.com

Steht Ihnen ein Zweitwagen zur Verfügung, gibt es für »Liebhaberfahrzeuge« keine Nutzungsausfallentschädigung.

Ein Oldtimer wurde von einem anderen Wagen beim Ausparken beschädigt. Für die Zeit der anschließenden Reparatur verlangt der Besitzer des Wagens von dem Unfallverursacher Schadensersatz in Höhe von € 3.500,- (17 Tage à € 50,-), da er den Wagen in dieser Zeit nicht nutzen konnte (sog. »Nutzungsausfallentschädigung«). Dieser lehnt jedoch jegliche Nutzungsausfallersatz ab, da der Besitzer des Oldtimers das Fahrzeug nicht für den täglichen Gebrauch nutze. Meist stehe es in der Tiefgarage und werde gelegentlich von der im selben Haushalt lebenden Schwester genutzt, um die Eltern zu besuchen.

Das Oberlandesgericht Celle entschied, der Besitzer des Oldtimers hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Eine Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass sich der Entzug des Fahrzeugs beim Geschädigten als »fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil« ausgewirkt hat, weil der Wagen während der Reparaturzeit nicht dafür genutzt werden konnte, wozu er überhaupt angeschafft worden war.

Das war hier nicht der Fall. Nach Ansicht des Gerichts bezieht sich eine Nutzungsausfallentschädigung auf Sachen, die für die »eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise« notwendig sind und bei denen die »Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemessen werden können«.

Regelmäßig handelt es sich bei einem Oldtimer um ein sogenanntes »Liebhaberfahrzeug«, das für die eigenwirtschaftliche Lebensführung nicht zwingend notwendig ist. Zwar besucht die Schwester mit dem Oldtimer in der Regel 3-mal pro Woche ihre Eltern. Allerdings gibt es im gemeinsamen Haushalt ein weiteres Familienfahrzeug, das die Schwester dafür hätte nutzen können. Steht dem Geschädigten aber ein Zweitwagen zur Verfügung, entfällt eine Nutzungsausfallentschädigung nach Auffassung des Gerichts.

OLG Celle, Urteil vom 1.3.2023, 14 U 149/22