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Kein Schmerzensgeld für Mountainbike-Unfall im Wald

Auto & Verkehr 23. Juli 2019
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carballo / stock.adobe.com

Ein Mountainbiker, der auf einem abschüssigen Waldweg zu Sturz kommt, hat keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Gemeinde: Waldbesucher nutzen den Wald vielmehr auf eigene Gefahr.

Ein Mountainbike-Fahrer war in der Eifel unterwegs. Auf einem abschüssigen Waldweg stürzte er und verletzte sich schwer. Zum Sturz führte nach seinen Aussagen eine quer über den Weg verlaufende Hangsicherung aus Holzstämmen. Die Stämme seien in Höhe von 40 cm bis 50 cm aufgeschichtet. Sie hätten wie eine »Sprungschanze« gewirkt. Die Stufe sei aus Fahrtrichtung nicht zu erkennen gewesen.

Der Biker verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Gemeinde als Waldeigentümerin und begründete dies mit der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Das Oberlandesgericht Köln lehnte diese ab und verwies zur Begründung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach haftet der Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.

Dieser Grundsatz gilt auch auf Waldwegen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen werden und sich daraus auch größere Stufen ergeben können. Waldbesucher müssen sich darauf einstellen. Sie besuchen den Wald auf eigene Gefahr.

Das gilt auch für Mountainbiker auf Waldwegen. Sie müssen sich auf plötzlich auftretende Hindernisse einstellen und jederzeit bereit sein, die Gefahrenlage zu beurteilen und rechtzeitig zu reagieren. Dazu ist die Geschwindigkeit anzupassen und der Fahrer muss jederzeit vom Rad absteigen können.

Dass die Gemeinde nach dem Unfall die Hangsicherung geändert hat, um weiteren Unfällen vorzubeugen, belegt nicht, dass bis dahin die Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt wurden. Darin liegt keine Anerkenntnis einer Einstandspflicht.

OLG Köln, Beschluss vom 23.5.2019, 1 U 12/19