Hälftige Haftung für Linksabbieger
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Ein Motorradfahrer wollte in einem Baustellenbereich einen Rettungswagen überholen. Statt der erlaubten 50 km/h fuhr er dabei mindestens 109 km/h. Ein entgegenkommender Autofahrer wollte links abbiegen. Da er die Strecke und auch das Tempolimit von 50 km/h kannte, schätzte er seine Möglichkeit falsch ein, vor dem herannahenden Motorradfahrer noch gefahrlos abbiegen zu können.
Der Motorradfahrer musste eine Vollbremsung machen, verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und stieß mit dem Autofahrer zusammen. Er verstarb noch an der Unfallstelle. Die Hinterbliebenen des Motorradfahrers verlangten umfassenden Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Autofahrer.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gab den Angehörigen zum Teil recht. Jedoch differenzierte es im Rahmen der Haftung an den jeweiligen Verschuldensanteil der Unfallbeteiligten an der Herbeiführung des Unfalls. Zwar liegt nach Ansicht des Gerichts in der deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers ein wesentlicher Grund für den Unfall.
Aber auch das unvorsichtige Abbiegen des Autofahrers trug zu dem Unfall bei. Wäre der Autofahrer aufmerksamer gefahren, hätte er die Geschwindigkeit des Motorradfahrers besser einschätzen und den Unfall verhindern können. So entschied das Gericht auf eine hälftige Quotelung der Haftung.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.4.2024, 7 U 91/23
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