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Gibt es Schadensersatz für einen Sturz auf einem schadhaften Radweg?

Auto & Verkehr 6. Februar 2018
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Gibt es Schadensersatz für einen Sturz auf einem schadhaften Radweg?

© Yevhenii Kukulka / stock.adobe.com

Eine Gemeinde haftet nicht für einen Fahrradunfall auf einem schadhaften Radweg, wenn die schlechte Wegbeschaffenheit schon von weitem gut erkennbar ist und der Radfahrer sich darauf hätte einstellen können.

Eine fast 80-jährige Radfahrerin stürzte am Ende einer rund 30 km langen Radtour auf einem Fahrradweg. Der Teerbelag des Radweges war schadhaft, er war durch Wurzelaufbruch aufgewölbt, zudem wies die Fahrbahn Kuhlen und Risse auf.

Die verletzte Radlerin verlangte von der Gemeinde Schadensersatz für ihr beschädigtes Fahrrad und die Brille in Höhe von rund € 400,- sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 3.500,-. Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. An der Unfallstelle sei es wiederholt zu Fahrradunfällen gekommen, ohne dass die Stadt den Radweg repariert habe.

Das Landgericht Magdeburg stellte fest, die Frau hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, da die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Zwar war der Radweg in einem schadhaften Zustand und damit unfallträchtig.

Doch hier hat die Radlerin den selbst verschuldet, weil sie ihr Fahrverhalten nicht angepasst hat. Schließlich war die schlechte Wegbeschaffenheit bereits von weitem gut zu erkennen gewesen. Außerdem war die Dame nach eigenen Angaben am Ende der Radtour müde und erschöpft und konnte somit nicht mehr schnell genug reagieren.

Eine Gemeinde muss nur diejenigen Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen, die für einen sorgfältigen Straßenteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Eine weitergehende Handlungspflicht besteht nicht, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch achtsames und eigenverantwortliches Verhalten die Gefahr selbst abwenden kann.

Die Gemeinde war zudem nicht verpflichtet, den Radweg mit oberster Priorität zu sanieren. Sie muss angesichts der vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur die objektiv erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen.

LG Magdeburg, Urteil vom 1.2.2018, 10 O 984/17

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