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Auto zu groß für Tiefgarage – wer haftet?

Auto & Verkehr 14. März 2019
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Bernd Jürgens / stock.adobe.com

Fahrer von Fahrzeugen mit größeren Abmessungen müssen selbst abschätzen, ob ihr Auto in eine Tiefgarage passt oder nicht. Bei engen räumlichen Verhältnissen sind fehlende Hinweisschilder allein kein Grund für einen Schadensersatzanspruch.

Eine Frau fuhr mit ihrem großräumigen Auto (Porsche Cayenne) in das Parkhaus eines Nürnberger Hotels. Die Einfahrt verlief noch problemlos, während die Ausfahrt sich aufgrund der Abmessungen des Fahrzeugs schwierig gestaltete. Obwohl die Fahrerin äußerst vorsichtig fuhr, beschädigte eine hochgezogene Bordsteinkante im Bereich der Ausfahrt die Felgen auf der rechten Seite. Es entstand ein Schaden von über € 5.000,-. Die Leasinggesellschaft des geleasten Fahrzeugs verlangt nun Schadensersatz vom Betreiber des Hotels. Dieser hätte durch Hinweisschilder auf die Enge der Tiefgarage hinweisen müssen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah dies anders. Betreiber von Parkhäusern und Tiefgaragen müssen nach Auffassung der Richter nur dann vor Gefahren warnen, wenn diese von den Parkenden trotz der zu erwartenden Sorgfalt nicht erkannt und nicht vermieden werden können.

Fährt man aber ein besonders großes Fahrzeug, muss man vor Einfahrt in ein Parkhaus klären, ob diese für sein Fahrzeug geeignet ist oder nicht. Das hatte die Fahrerin hier versäumt.

Außerdem hätte sie über die Gegensprechanlage Hilfe herbeirufen können. Dann hätte jemand sie einweisen können oder man hätte es ihr ermöglicht, die Tiefgarage über die Einfahrtsspur zu verlassen. Dann wäre es aller Voraussicht nach nicht zu einer Beschädigung des Fahrzeugs gekommen.

(LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.5.2017, Az.: 8 O 5368/16)

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