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Altes Wohnmobil: Keine Ausnahme für Einfahrt in die Umweltzone

Auto & Verkehr 28. November 2017
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Altes Wohnmobil: Keine Ausnahme für Einfahrt in die Umweltzone

© philippschumach / stock.adobe.com

Wurde über die Einrichtung einer Umweltzone im Stadtrat bereits diskutiert, hat der Erwerber eines alten Wohnmobils das Nachsehen. Die spätere Umsetzung gilt dann nicht mehr als überraschend. Der Besitzer bekommt keine Ausnahmegenehmigung.

Bereits im Jahr 2014 diskutierte der Stadtrat in Marburg über die Einrichtung einer Umweltzone. Sie wurde 2016 eingeführt.

Betroffen von dieser Entscheidung war der Käufer eines alten Wohnmobils (Baujahr 1991). Der Mann hatte den Kaufvertrag im August 2015 abgeschlossen.

Das Fahrzeug erfüllt die Voraussetzungen der für die Einfahrt in die Umweltzone mindestens erforderlichen Schadstoffgruppe 4 nicht und lässt sich auch nicht technisch umrüsten.

Der Wohnmobilbesitzer begehrte eine Ausnahmegenehmigung zum Einfahren in die Stadt Marburg. Er argumentierte, er hätte das Alt-Fahrzeug nicht gekauft, hätte er von der kommenden Umweltzone gewusst. Er sei 2016 von der Umsetzung überrascht worden. Eine Ersatzbeschaffung sei ihm nicht zumutbar. Zudem würde durch die Stadtautobahn, die nicht in der Umweltzone liege, eine viel höhere Umweltbelastung entstehen.

Das Verwaltungsgericht Gießen versagte ihm die Ausnahmegenehmigung und verneinte das Überraschungsmoment. Die Umweltzone beruht auf dem Luftreinhalteplan des Umweltministeriums. Der wurde zwar erst im Januar 2016 ausdrücklich für die Stadt Marburg umgesetzt und eine Umweltzone eingerichtet. Doch bereits seit 2014 wurde im Stadtrat über diese Maßnahme diskutiert, sodass keine überraschende Entscheidung vorliegt.

Der Luftreinhalteplan sieht Ausnahmemöglichkeiten unter dem Blickpunkt des Bestandschutzes vor. Diese werden vorliegend nicht erfüllt:

Als vorgesehene Stichtagsregelung im Luftreinhalteplan für den Erwerb eines technisch nicht mehr umrüstbaren Fahrzeuges ist der 1. 8. 2014 festgesetzt. Das Wohnmobil wurde erst im August 2015 angeschafft.

Der Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ist nur dann unzumutbar, wenn das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liege. Das ist hier nicht der Fall.

Die Stadtautobahn außerhalb der Umweltzone belaste die Umwelt nicht über Gebühr. Die Luftbelastung mit Stickstoffoxiden, die Grund für die Einrichtung der Umweltzone gewesen sei, betrifft vor allen Dingen die Innenstadt. Hier wurden die höchsten, die Grenzwerte überschreitenden Werte gemessen.

VG Gießen, Urteil vom 17. 11. 2017, 6 K 4419/16. GI; n. rk.

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