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Abgasskandal: Käufer müssen Update aufspielen lassen

Auto & Verkehr 9. November 2017
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Abgasskandal: Käufer müssen Update aufspielen lassen

© Cla78 / stock.adobe.com

Erst Nachbesserung, dann Rücktritt: Verkäufer müssen erst dann ein Neufahrzeug liefern, wenn das angebotene Software-Update keinen Erfolg hat oder einen Wertverlust mit sich bringt.

Ein Mann hatte im September 2011 einen Skoda Octavia II bei einem Skoda-Händler gekauft, der im April 2012 ausgeliefert wurde. Er verlangt vom Autohaus den Austausch dieses Fahrzeugs mit einem km-Stand von ca. 150.000 gegen einen fabrikneuen Skoda Octavia III (Nachfolgemodell). Ein Update der manipulierten Schadstoff-Software hatte er abgelehnt, weil er einem solchen nicht traue.

Das Landgericht Dresden entschied, ein Autohändler muss kein Neufahrzeug für ein von der Abgas-Affäre betroffenes Fahrzeug liefern, bevor er nicht Gelegenheit hatte, den Mangel zu beseitigen – also das angebotene Software-Update aufzuspielen. Denn eine Neulieferung ist im Vergleich zur Nachbesserung für den Verkäufer unverhältnismäßig. Kostenpunkt für das Software-Update liegt bei € 100.- bis € 200.-.

Die Updates haben in den allermeisten Fällen eine erhebliche Reduzierung der Stickstoffemissionen mit sich gebracht. Motorleistung und Verbrauch haben sich dabei in der Regel nicht signifikant verschlechtert – nach zahlreichen Tests des ADAC. Die einzelnen wenigen Fälle, in denen die Updates die Motorleistung und/oder den Verbrauch verschlechtert haben, lassen nicht den Schluss zu, dass ein Update generell nicht dazu geeignet ist, das Problem zu beheben. Der Mann hatte nichts vorgetragen, weshalb in seinem Fall das Update nicht erfolgreich sein könne.

Nach Ansicht der Richter hat der Autohändler zur Beseitigung des Mangels zwei Versuche. Erst wenn der Mangel dann immer noch nicht beseitigt wurde, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ihm steht dann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeugs zu. Allerdings darf der Autohändler von dem Kaufpreis eine Entschädigung für die bisherige Nutzung des manipulierten Fahrzeugs abziehen.

(LG Dresden, Urteil vom 8.11.2017, Az. 7 O 1047/16)