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6-wöchige Kündigungsfrist für Probe-BahnCard rechtmäßig

Auto & Verkehr 16. Juni 2025
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Bahnhof und Deutsche Bahn fährt ein.

Studio32 / stock.adobe.com

Die AGB für Probe-BahnCard-Verträge sind, die bis zum 9.2.2023 abgeschlossen wurden, sind zum Teil unwirksam. Die vorgesehene Kündigungsfrist ist zwar wirksam, jedoch die vorgeschriebene Schriftform zu streng und damit unwirksam.

In den AGB für Probe-BahnCard-Verträgen, die bis zum 9.2.2023 abgeschlossen wurden, fanden sich Klauseln, die bestimmten, dass die Verträge bis sechs Wochen vor Laufzeitende schriftlich zu kündigen sind. Andernfalls wurde das Probeabonnement in ein reguläres mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Verbraucherschützer klagten gegen die Bestimmung, sie benachteilige die Verbraucher unangemessen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschied, die 6-wöchige Kündigungsfrist ist nicht zu beanstanden. Bei der BahnCard handelt es sich nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, bei denen gesetzlich eine 4-wöchige Kündigungsfrist vorgesehen ist (§ 309 Nr. 9c BGB).

Die BahnCard stellt vielmehr lediglich einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch dar. Bahnkunden haben nur Anspruch darauf, während der Laufzeit der BahnCard ermäßigte Preise bezahlen zu müssen. Bei Abwägung aller Interessen – insbesondere das Dispositionsinteresse des Karteninhabers – liegt in der längeren Kündigungsfrist keine unangemessene Benachteiligung.

Unzulässig ist es jedoch, die Kündigung an die Schriftform zu binden. Diese erfordert eine eigenhändige Unterschrift. Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht jedoch die Textform (z.B. kann das Abo per E-Mail gekündigt werden). Es liegt somit ein Verstoß gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 13b BGB vor. Danach sind Regelungen im Kleingedruckten, in der Erklärungen gegenüber dem Verwender (hier: der Deutschen Bahn) an eine strengere Form als die Textform gebunden werden, unwirksam.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2024, 6 U 206/23

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