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Was ist das „richtige“ Datum unter einem Arbeitszeugnis?

Arbeitnehmer & Auszubildende 21. August 2020
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Stockfotos-MG / stock.adobe.com

Auf einem qualifizierten Arbeitszeugnis muss das Datum stehen, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wurde. Auf den Zeitpunkt, an dem das Zeugnis tatsächlich ausgestellt wurde, kommt es nicht an.

Ein Arbeitsverhältnis endete streitig. Zunächst hatte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erhoben. Dieses Verfahren endete mit einem Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber unter anderem, der ehemaligen Mitarbeiterin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

Nachdem man sich auf den Inhalt geeinigt hatte, wurde weiter über das Zeugnisdatum gestritten. Der Arbeitgeber stellte das Zeugnis am 5.9.2019 aus und schrieb dieses Datum auch unten den Zeugnistext. Die ehemalige Mitarbeiterin verlangte jedoch, das Zeugnis auf den 31.12.2018 zu datieren. Das sei der Tag, an dem ihr Arbeitsverhältnis geendet habe.

Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Frau Recht: Ein Arbeitszeugnis muss das Datum des Tages tragen, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet wurde. Das gilt auch für den Fall, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber erst später auf ein Zeugnis einigen und die Erteilung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht (z.B. nach einem Rechtsstreit).

Folge: Die Frau hat Anspruch darauf, dass das Zeugnis auf dem üblichen Geschäftspapier des Arbeitgebers geschrieben und auf den 31.12.2018 datiert wird.

Als sachlichen Grund, das Datum des Tages der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen, führte das Gericht aus, das Datum bezeichnet den Zeitpunkt, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt wurde. Das ist vor allen Dingen unter dem Gesichtspunkt der Zeugniswahrheit für die Beurteilung in einem qualifizierten Arbeitszeugnis relevant.

Das schafft Rechtssicherheit und beugt der Gefahr von Spekulationen und Interpretationen durch Dritte darüber vor, ob die Verspätung auf einem Rechtsstreit beruhen könnte (z.B. bei der Vorlage bei einem neuen Arbeitgeber).

LAG Köln, Beschluss vom 27.3.2020, 7 Ta 200/19