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Üble Nachrede per WhatsApp rechtfertigt fristlose Kündigung

Arbeitnehmer & Auszubildende 28. Mai 2020
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prima91 / stock.adobe.com

Verbreitet eine Mitarbeiterin per WhatsApp ein Gerücht ungefiltert weiter, das geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen, kann dies einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.

Eine kaufmännische Angestellte hatte einen neuen Job angetreten. Den Feierabend ihres erst dritten Arbeitstages beging sie abends mit Bekannten zusammen in einer Bar. Einer der Gesprächspartner behauptete, dass ein Kollege der Frau, der zugleich der Vater des Geschäftsführers ist, angeblich ein verurteilter Vergewaltiger sein soll. Dabei handelte es sich um eine unwahre Behauptung. Das sollte die Mitarbeiterin aber erst im Zusammenhang mit ihrer Kündigung erfahren.

Diese »Nachricht« gab die Frau umgehend und ungefiltert an eine Arbeitskollegin per WhatsApp weiter. Diese wiederum informierte die Geschäftsleitung über die »Gerüchteküche«. Der Arbeitgeber kündigte der neuen Mitarbeiterin daraufhin fristlos. Diese erhob Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab dem Arbeitgeber Recht: Die üble Nachrede per WhatsApp stellt einen wichtigen Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Durch die Behauptung, der Mann sei ein verurteilter Vergewaltiger, kann der Ruf des Kollegen erheblich beeinträchtigt werden.

Die Arbeitnehmerin hat damit den Tatbestand der sogenannten »üblen Nachrede« erfüllt (§ 186 StGB). Denn die von ihr aufgestellte Behauptung ist unwahr. Sie hat ungerechtfertigt gehandelt, als sie ungeprüft ein ihr zu Ohren gekommenes Gerücht über soziale Medien weiterverbreitete. Sie kann sich dafür auch nicht auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung berufen.

Dabei kommt es mit Blick auf das Arbeitsrecht nicht allein auf die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens an, sondern darauf, ob dem Arbeitgeber nach diesem Vorfall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zugemutet werden kann. Dies ist hier zu verneinen. Das Arbeitsverhältnis war neu begründet, es gab keinen Bestandsschutz für die Angestellte. Die diffamierende Behauptung war geeignet, die Position des Vorgesetzten zu untergraben. Das muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.3.2019, 17 Sa 52/18