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Sonn- und Feiertagszuschläge sind mindestlohnrelevant

Arbeitnehmer & Auszubildende 8. August 2019
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blende11.photo / stock.adobe.com

Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Sonn- und Feiertagszuschläge, kann damit der Anspruch auf Mindestlohn erfüllt werden. Dem Arbeitnehmer steht neben dem Anspruch auf Mindestlohn nicht zusätzlich diese beiden Zuschläge zu.

Eine in einem Seniorenheim beschäftigte Mitarbeiterin arbeitete Teilzeit. Sie erhielt für geleistete Arbeit, die Sonn- und Feiertagsarbeit einschloss, einen Stundenlohn von € 8,50, was dem Mindestlohn zum damaligen Zeitpunkt entsprach.

Damit war die Frau aber nicht einverstanden. Sie machte geltend, der Sonn- und Feiertagszuschlag dürfte nicht auf den Mindestlohn angerechnet und müsse zusätzlich geleistet werden.

Dem widersprach der Arbeitgeber. Er vertrat die Ansicht, die Arbeitnehmerin erhalte den gesetzlichen Mindestlohn. Damit seien auch Ansprüche auf Sonn- und Feiertagszuschläge erfüllt.

Dieser rechtlichen Wertung schloss sich auch das Bundesarbeitsgericht an: Sämtliche im arbeitsrechtlichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen sind mindestlohnwirksam. Auch Sonn- und Feiertagszuschläge werden für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt und unterliegen keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung.

Konkret: Das Arbeitszeitgesetz begründet für Sonn- und Feiertagsarbeit keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers.

Anderes gilt für Zahlungen, die ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung gezahlt werden (z.B. Nachtarbeit).

Für die Praxis bedeutet dies: Der Arbeitgeber hat durch die Zahlung des Mindestlohns die Entgeltansprüche der Arbeitnehmerin erfüllt. Er muss nicht besonders hervorheben, dass Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auf den Mindestlohn gezahlt werden. Anders ist dies nur bei Nachtarbeitszeiten gemäß dem Arbeitszeitgesetz.

BAG, Urteil vom 17.1.2019, 5 AZR 69/17